Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art.