Dies trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellte Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art.