Darüber hinaus hiess die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gut, verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 17'000.00 an die Privatklägerin. Die Vorinstanz ordnete schliesslich über den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, welche vorliegend zu überprüfen ist. III. Massnahme