Aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden stationären therapeutischen Massnahme und der damit belegten ungünstigen Legalprognose, die sich auf die dem Gutachten zu entnehmende, deutlich erhöhte Rückfallgefahr stützt, kam der bedingte Vollzug gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Betracht. Darüber hinaus hiess die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gut, verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 17'000.00 an die Privatklägerin.