Aufgrund der gleich stark gewichteten Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe hoben sich diese gegenseitig auf, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirkten. Aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden stationären therapeutischen Massnahme und der damit belegten ungünstigen Legalprognose, die sich auf die dem Gutachten zu entnehmende, deutlich erhöhte Rückfallgefahr stützt, kam der bedingte Vollzug gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Betracht.