Die persönlichen Verhältnisse wertete die Vorinstanz neutral. Das Verhalten des Beschuldigten schätzte sie leicht straferhöhend ein. Das Geständnis mit dem Ansatz von Reue und Einsicht wertete die Vorinstanz sodann leicht strafmindernd. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wurde als neutral eingeschätzt. Aufgrund der gleich stark gewichteten Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe hoben sich diese gegenseitig auf, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirkten.