13 120.00 als angemessen, wovon zwei Drittel, ausmachend CHF 80.00, asperierend berücksichtigt wurden. Die asperierte Übertretungsbusse betrug somit total CHF 200.00. Hinsichtlich der Täterkomponenten stufte die Vorinstanz das Vorleben des Beschuldigten aufgrund einer teilweise einschlägigen Vorstrafe – Verurteilung vom 31. Juni 2016 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 – als leicht straferhöhend ein. Die persönlichen Verhältnisse wertete die Vorinstanz neutral.