Für die Beschimpfung erachtete die Vorinstanz sechs Strafeinheiten, welche im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend vier Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen waren, als angemessen. Dies alles unter jeweiliger Berücksichtigung der erheblichen Verschuldensverminderung aufgrund der hochgradig verminderten Schuldfähigkeit. Die asperierte Tatkomponentenstrafe betrug somit total 62 Strafeinheiten. Der Tagessatz wurde auf CHF 30.00 bestimmt. Für die Tätlichkeiten bestimmte die Vorinstanz eine Übertretungsbusse als Einsatzstrafe von CHF 120.00 als angemessen.