Sie berücksichtigte asperierend die Drohungen vom 6./7. November 2021 sowie vom 8. November 2021 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu den Drohungen vom 30. Oktober 2021 bis 1. November 2021 im Umfang von je 50 %, ausmachend je 12 Strafeinheiten. Für den Hausfriedensbruch setzte sie eine Einzelstrafe von 16 Strafeinheiten fest, wovon zwei Drittel, ausmachend zehn Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt wurden. Für die Beschimpfung erachtete die Vorinstanz sechs Strafeinheiten, welche im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend vier Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen waren, als angemessen.