Aufgrund der versuchten Tatbegehung erfolgte eine weitere Reduktion um vier Monate, womit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte. Weiter setzte die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe als Einsatzstrafe für die Drohungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2021 bis 1. November 2021 auf 24 Strafeinheiten fest. Sie berücksichtigte asperierend die Drohungen vom 6./7. November 2021 sowie vom 8. November 2021 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu den Drohungen vom 30. Oktober 2021 bis 1. November 2021 im Umfang von je 50 %, ausmachend je 12 Strafeinheiten.