Aufgrund der hochgradig verminderten Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Einsichtsfähigkeit und der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit reduzierte die Vorinstanz das gerade noch mittelschwere, hypothetische Gesamttatverschulden auf ein leichtes Tatverschulden und erachtete deshalb eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen. Aufgrund der versuchten Tatbegehung erfolgte eine weitere Reduktion um vier Monate, womit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte.