Die Vorinstanz stufte das hypothetische Gesamtverschulden hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung als gerade noch mittelschwer ein, womit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen erscheine. Aufgrund der hochgradig verminderten Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Einsichtsfähigkeit und der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit reduzierte die Vorinstanz das gerade noch mittelschwere, hypothetische Gesamttatverschulden auf ein leichtes Tatverschulden und erachtete deshalb eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen.