Für die Beschimpfung sei sodann zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz stufte das hypothetische Gesamtverschulden hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung als gerade noch mittelschwer ein, womit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen erscheine.