8. Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz führte aus, für die versuchte schwere Körperverletzung sei aufgrund des gesetzlichen Rahmens zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die weiteren Straftaten erscheine eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ebenso lasse sich nicht von vornherein sagen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte, zumal der Beschuldigte eine IV-Rente beziehe. Für die Beschimpfung sei sodann zwingend eine Geldstrafe auszusprechen.