12 Werden ihre Aussagen vor erster Instanz unter dieser Prämisse gewürdigt, wird klar, dass die Gutachterin gerade keine juristische Einschätzung vorgenommen hatte, sondern aus medizinischer Sicht ihre Einschätzung abgab. Abstellend auf ihre nachvollziehbar begründete Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist juristisch von einer nur verminderten Schuldfähigkeit, nicht aber von Schuldunfähigkeit auszugehen.