): Die Gutachterin führte aus, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Schuldfähigkeit befragt worden sei. Sie habe darauf hingewiesen, als Gutachterin die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beurteilen zu können, schlussendlich aber der Rechtsanwender die Schuldfähigkeit beurteile. Sie könne klar sagen, dass die Einsichtsfähigkeit vermindert und die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert sei. Daraus ergebe sich eine verminderte Schuldfähigkeit.