Betreffend die Würdigung des Gutachtens durch die Kammer wird auf Ziff. III./14.1., unten, verwiesen. Was die im Widerspruch zum Gutachten stehende erwähnte Aussage der Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt, sei aber bereits an dieser Stelle auf die Aussagen von Dr. med. univ. C.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1744 Z. 34 ff.): Die Gutachterin führte aus, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Schuldfähigkeit befragt worden sei.