Einerseits dürfte sich dabei möglicherweise um einen blossen Versprecher gehandelt haben, anderseits haben sich die Grundlagen für die Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert, weshalb das Gericht die fundierten schriftlichen Ausführungen als massgebend erachtet. Das Gericht stellt daher bei seiner Beurteilung betreffend die Schuld(un)fähigkeit vollumfänglich auf das Gutachten und insbesondere auf dessen Schlussfolgerungen ab (…).