Für das Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom (schriftlichen) Gutachten rechtfertigen würden. Die zum Gutachten im Widerspruch stehende Aussage der Gutachterin im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme, wonach der Beschuldigte schuldunfähig gewesen sei solle, ist sodann vernachlässigbar. Einerseits dürfte sich dabei möglicherweise um einen blossen Versprecher gehandelt haben, anderseits haben sich die Grundlagen für die Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit seit der Erstellung des Gutachtens nicht verändert, weshalb das Gericht die fundierten schriftlichen Ausführungen als massgebend erachtet.