und O.________ und verfügte die Fernhaltung. Der Beschuldigte kontaktierte die Privatklägerin in der Zeit vom 1. September 2021 bis 8. November 2021 in J.________(Ortschaft) wiederholt per WhatsApp (vgl. die mehrfach begangenen Drohungen und Beschimpfungen, oben), wodurch er der gegen ihn erlassenen Verfügung (Verbot des in Kontakttretens in irgendeiner Form) mehrfach nicht Folge leistete. 7.6 Schuldfähigkeit