391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung Mit Blick auf die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme werden die verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Schuldsprüchen und der Strafzumessung im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben.