2. zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'860.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: CHF 200.00). II. 1. Es sei in Anwendung der Art. 56, 57, 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorzugehen hat. 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: