Die zweite Strafkammer entliess den Strafkläger ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren. Die Straf- und Zivilklägerin entliess sie ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren und bestimmte die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin V.________, für die Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1609 ff.).