4 Mit Beschluss vom 14. August 2024 nahm die zweite Strafkammer Kenntnis vom Eingang der Honorarnote der Straf- und Zivilklägerin vom 22. Juli 2024 sowie des Schreibens des Beschuldigten und stellte fest, dass die restlichen Parteien innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben. Die zweite Strafkammer entliess den Strafkläger ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren.