Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (pag. 1594 f.) weder die Anschlussberufung noch ein Nichteintreten auf die Berufung. Die Straf- und Zivilklägerin, D.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag. 1596). Der Strafkläger, E.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht zur Berufung vernehmen.