6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2021 bis 08.11.2021 in J.________(Ortschaft); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 56, 57, 59, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 und 292 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.