Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 238 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Bähler Gerichtsschreiberin Forster Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, Haus- friedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 10. November 2023 (PEN 23 21) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht [nachfolgend: Vor- instanz]) erkannte im Urteil vom 10. November 2023 Folgendes (pag. 1449 ff. [Her- vorhebungen im Original]): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.08.2021 in I.________ (Ort), Da- chgeschoss, z.N. D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 30.10.2021 bis 01.11.2021, in J.________ (Ortschaft), z.N. D.________; 2.2. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 2.3. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 4.2. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________ 5. der Tätlichkeiten, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2021 bis 08.11.2021 in J.________(Ortschaft); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 56, 57, 59, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 und 292 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbun- dene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. 2 2. Zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'860.00. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'695.00 und Ausla- gen von CHF 14'957.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1), insgesamt bestimmt auf CHF 26'652.60. […] II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'989.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'294.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 12'895.90. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'934.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ betreffend Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 17’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2021 zu bezahlen. 3 Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 581405 31) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen. 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 10. November 2023 meldete Rechtsanwältin B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 20. Novem- ber 2023 (pag. 1458) fristgerecht vorsorglich Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Mai 2024 (pag. 1482 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erklärte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Anordnung einer stationären Massnahme (pag. 1586 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (pag. 1594 f.) weder die Anschlussberufung noch ein Nichteintreten auf die Beru- fung. Die Straf- und Zivilklägerin, D.________, vertreten durch Rechtsanwältin F.________ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag. 1596). Der Strafkläger, E.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht zur Beru- fung vernehmen. 3. Verfahrensleitende Verfügungen / verfahrensleitender Beschluss Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass per sofort Oberrichterin Bochsler die Verfahrensleitung im vorliegenden Ver- fahren übernimmt. Desweitern wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2023 nur bezüglich der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme angefochten wurde und daher beabsichtigt sei, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Strafkläger ohne Kostenfol- gen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen gewährt, um sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte (pag. 1589 f.). Innert Frist teilte der Beschuldigte mit, keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen zu haben. Rechtsanwältin F.________ reichte einzig ihre Honorarnote ein. Einwände gegen das Vorgehen wurden keine gelten gemacht. Der Strafkläger liess sich nicht vernehmen (pag. 1604 ff.). 4 Mit Beschluss vom 14. August 2024 nahm die zweite Strafkammer Kenntnis vom Eingang der Honorarnote der Straf- und Zivilklägerin vom 22. Juli 2024 sowie des Schreibens des Beschuldigten und stellte fest, dass die restlichen Parteien innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben. Die zweite Strafkammer entliess den Strafkläger ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzli- chen Verfahren. Die Straf- und Zivilklägerin entliess sie ohne Kostenfolge aus dem oberinstanzlichen Verfahren und bestimmte die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin V.________, für die Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1609 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 17. Oktober 2024 [pag. 1710 f.]) sowie folgende Berichte ein- geholt: - Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) L.________ seit dem Entscheid vom 16. Januar 2024, pag. 1468 ff. (pag. 1638 ff.), - Aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. September 2024 (pag. 1695 ff.), - Aktueller Arztbericht bei Dr. med. G.________ (nachfolgend: Dr. med. G.________), Psychiatrisches Ambulatorium M.________ AG (nachfolgend: M.________, pag. 1723 ff.), - Aktueller Bericht bei der Spitex Genossenschaft L.________ (nachfolgend: Spi- tex) bezüglich Gespräche sowie der Kontrolle Atemalkoholwerte vom 17. Sep- tember 2024 (pag. 1684), - Aktueller Bericht bei Dr. med. H.________ bezüglich der Bestimmung des Ari- piprazol-Spiegels und des Drogenscreenings vom 20. September 2024 (pag. 1685 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden sodann Dr. med. univ. C.________ (nachfolgend: Dr. med. univ. C.________) sowie der Beschuldigte einvernommen (pag. 1736 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1754): 1. Es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. 2. Es sei das amtliche Honorar festzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin U.________, stellte folgende Anträge (pag. XY), [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 10. November 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 5 A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.08.2021 in I.________(Ort), Da- chgeschoss, z N D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 30.10.2021 bis 01.11.2021 in J.________(Ortschaft), z N D.________; 2.2. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021 in J.________(Ortschaft), z N D.________; 2.3. am 08.11.2021 in J.________(Ortschaft), z N D.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z N E.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021 in J.________(Ortschaft), z N D.________; 4.2. am 08.11.2021 in J.________(Ortschaft), z N D.________; 5. der Tätlichkeiten, begangen am 27.07.2021 in K.________ (Ort), z N E.________; 6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2021 bis 08.11.2021 in J.________(Ortschaft); und A.________ in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 und 292 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) verurteilt wurde: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten; 2. zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'860.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung: CHF 200.00). II. 1. Es sei in Anwendung der Art. 56, 57, 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme anzu- ordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorzugehen hat. 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 6 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 581405 31) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2023 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.08.2021 in I.________(Ort), Da- chgeschoss, z.N. D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 30.10.2021 bis 01.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 2.2. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 2.3. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 4.2. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 5. der Tätlichkeiten, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2021 bis 08.11.2021 in J.________(Ortschaft); und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 2. Zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'860.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'695.00 und Ausla- gen von CHF 14'957.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1), insgesamt bestimmt auf CHF 26'652.60. 7 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.50 200.00 CHF 8’100.00 amtliche Entschädigung 3.50 100.00 CHF 350.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’275.00 CHF 714.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’989.20 volles Honorar 40.50 250.00 CHF 10’125.00 volles Honorar 3.50 130.00 CHF 455.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’405.00 CHF 878.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 12’283.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’294.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'989.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'294.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin F.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.50 200.00 CHF 10’900.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 673.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’973.90 CHF 922.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’895.90 volles Honorar 54.50 250.00 CHF 13’625.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 673.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’698.90 CHF 1’131.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’830.70 nachforderbarer Betrag CHF 2’934.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 12'895.90. 8 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'934.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ betreffend Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivil- weg verwiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 17’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2021 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 3. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist daher einzig die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung Mit Blick auf die Prüfung der Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme werden die verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Schuld- sprüchen und der Strafzumessung im Folgenden zusammengefasst wiedergege- ben. 7. Vorinstanzliche Schuldsprüche Der Beschuldigte wurde vorinstanzlich wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung, mehrfach begangener Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von D.________, wegen Hausfriedensbuch und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, schuldig erklärt. Den erstinstanzlichen Schuldsprüchen liegen folgende von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalte zu Grunde: 9 7.1 Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ (Ziff. I./1. und 2. der Anklageschrift; pag. 1489 ff.) Der Beschuldigte betrat am 27. Juli 2021 gegen den Willen des Berechtigten, E.________ – neuer Partner der Privatklägerin –, dessen Wohnung am K.________ (Ort). Als der Beschuldigte die Wohnung betrat, stiess er E.________ weg und schlug ihn. In der Folge schlug der Beschuldigte mit seinen Armen und mit geballten Fäusten wild um sich. 7.2 Versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I./3. der Anklageschrift; pag. 1492 ff.) Der Beschuldigte suchte am Abend des 30. August 2021 seine ehemalige Lebens- partnerin und Mutter der beiden gemeinsamen Söhne zu Hause in deren Mietwoh- nung am I.________ (Ort) in alkoholisiertem Zustand auf, worauf die Privatklägerin den Beschuldigten bat, wieder zu gehen. Der Beschuldigte weigerte sich jedoch. Als die Privatklägerin die Polizei avisieren wollte, ging der Beschuldigte mit erho- benen Armen auf sie zu und packte sie am Hals, worauf diese zu Fall kam. Als nicht erstellt erachtet wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gestossen hatte. Vielmehr kam die Privatklägerin durch das Handgemenge zu Fall und schlug erwiesenermassen mit dem Hinterkopf auf der Kommode im Wohnzimmer auf. Während die Privatklägerin in der Folge benommen und teilweise bewusstlos am Boden lag, trat der Beschuldigte mehrfach und mit erheblicher Gewalt gegen deren rechte Körperseite und deren Kopf. Die Privatklägerin erlitt dabei eine langstreckige Schädelfraktur okzipital, eine Cochlearkontsion rechts, eine Thoraxkontusion rechts sowie eine Schulter- und El- lenbogenkontusion rechts und befand sich vom 30. August 2021 bis am 3. Sep- tember 2021 im Spital S.________. Aufgrund des geschilderten Geschehensablaufes, insbesondere der mehrfachen Fusstritte gegen den Kopf der Privatklägerin, bestand ein grosses Risiko einer schweren Körperverletzung, insbesondere von Kopfverletzungen. Der Beschuldigte war sich resp. musste sich dieses Risikos bewusst sein. Es gehört zum Allgemein- wissen, dass Fusstritte gegen den Kopf einer wehrlos am Boden liegenden und sich zu schützen versuchenden Person schwerwiegende Folgen für diese haben können. Indem A.________ dennoch auf D.________ in der vorbeschriebenen Weise einwirkte, nahm er zumindest in Kauf, dass diese schwere Verletzungen – insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung – mit der Mög- lichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr oder des Todes oder sonstiger bleiben- den schweren Schädigungen hätte erleiden können. 7.3 Mehrfach begangene Drohung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I./4. der Ankla- geschrift; pag. 1504 ff.) Der Beschuldigte äusserte gegenüber der Privatklägerin in der Zeit vom 30. Okto- ber 2021 bis 8. November 2021 in J.________(Ortschaft) folgende Drohungen, mit welchen er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte: - in den Whats-App-Chats vom 30. Oktober bis 1. November 2021: • «Schau in dein Bild des Todes auf deinem Whatsapp», 10 • «Du trägst das Zeichen des todes auf Dir, viel Glück», - in den Whats-App-Chats vom 6./7. November 2021: • «Dr T.________ u di Fründ si die erschte. Bummmmmm!», • «Ich werde dich vernichten», • «Du wirst zuschauen wie ich beide erledige», • «verreck andlech», «verreck a dine eigene Lüge», • «Gniess Zyt no, sie louft ab», • «Du hast mir mehr als weh getan, mit deinen Freunden, das wird sich jetzt rächen», • «Und jetz verreck langsam du dräckschlampe», • «Ig mache ke hehl drus das i die locker wirde überläbe», • «Du bist tod» • «Du wirsch Liche zöue», «Nid e mou me 1monet u du zöusch Liche», • «Sie werden alle Bezahlen mit einer Kugel im Kopf. Und du darfst die Lei- chen zählen», • «Wenn du denkst das schlimmste ist vorbei, es fängt erst gerade an», • «Auge um Auge», • «Ich werde gehen, aber vorher knallts, die müssen mich schon vorher er- schiessen», • Bild mit Messer in der Hand und dem Text: «Und jetzt verreck langsam du», etc.; - im Whats-App-Chat vom 8. November 2021: • «Du bisch erledigt», • Die tödi eigehändig», • «Bei jedem Schlag solltest du dich an diesen süssen Sommer erinnern», etc. 7.4 Mehrfach begangene Beschimpfung (Ziff. I./5. der Anklageschrift, pag. 1507 f.) Der Beschuldigte äusserte gegenüber der Privatklägerin in der Zeit vom 6. Novem- ber 2021 bis 8. November 2021 in J.________(Ortschaft) folgende ehrverletzende Beschimpfungen: - in den Whats-App-Chats vom 6./7. November 2021: • «Schlampe», «Dräckswiib», «Dräcksfotze», «Dräcksfutz», «bitch», «Zie- geuner fotze», «Zigüner Schlampe»; - im Whats-App-Chat vom 8. November 2021: • «Ziegeuner fotze», «Schlampe», «Dräcksfutze». 11 7.5 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Ziff. I./6. der Anklageschrift; pag. 1508 ff.) Mit amtlicher Verfügung vom 30. August 2021 (eröffnet um 21:47 Uhr) erliess die Kantonspolizei Bern gegen den Beschuldigten unter Hinweis auf die entsprechen- den Straffolgen ein bis am 30. November 2021 befristetes Kontakt- und Annähe- rungsverbot bezüglich der Privatklägerin und den beiden Kindern N.________ und O.________ und verfügte die Fernhaltung. Der Beschuldigte kontaktierte die Pri- vatklägerin in der Zeit vom 1. September 2021 bis 8. November 2021 in J.________(Ortschaft) wiederholt per WhatsApp (vgl. die mehrfach begangenen Drohungen und Beschimpfungen, oben), wodurch er der gegen ihn erlassenen Ver- fügung (Verbot des in Kontakttretens in irgendeiner Form) mehrfach nicht Folge leistete. 7.6 Schuldfähigkeit Die Vorinstanz stellte nach Würdigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 15. Ju- li 2022 fest, dass in sämtlichen Tatzeitpunkten von einer verminderten Einsichts- fähigkeit und einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszuge- hen sei (pag. 1511 ff.). Die Vorinstanz führte insbesondere Folgendes aus: Im Ergebnis ist das Gutachten schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. Für das Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom (schriftlichen) Gutachten rechtfertigen würden. Die zum Gutachten im Widerspruch stehende Aussage der Gutachterin im Rahmen der gerichtlichen Einver- nahme, wonach der Beschuldigte schuldunfähig gewesen sei solle, ist sodann vernachlässigbar. Ei- nerseits dürfte sich dabei möglicherweise um einen blossen Versprecher gehandelt haben, anderseits haben sich die Grundlagen für die Beurteilung der Schuld(un)fähigkeit seit der Erstellung des Gutach- tens nicht verändert, weshalb das Gericht die fundierten schriftlichen Ausführungen als massgebend erachtet. Das Gericht stellt daher bei seiner Beurteilung betreffend die Schuld(un)fähigkeit vollum- fänglich auf das Gutachten und insbesondere auf dessen Schlussfolgerungen ab (…). Betreffend die Würdigung des Gutachtens durch die Kammer wird auf Ziff. III./14.1., unten, verwiesen. Was die im Widerspruch zum Gutachten stehende erwähnte Aussage der Gutachterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anbe- langt, sei aber bereits an dieser Stelle auf die Aussagen von Dr. med. univ. C.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1744 Z. 34 ff.): Die Gutachterin führte aus, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung zur Schuldfähigkeit befragt worden sei. Sie habe darauf hingewiesen, als Gutachterin die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit beurteilen zu können, schlussendlich aber der Rechtsanwender die Schuldfähigkeit beurteile. Sie könne klar sagen, dass die Einsichtsfähigkeit vermindert und die Steuerungsfähigkeit er- heblich vermindert sei. Daraus ergebe sich eine verminderte Schuldfähigkeit. So- weit sie es richtig in Erinnerung habe, sei sie dann nochmals gefragt worden und dann sei ihr tatsächlich diese Schuldunfähigkeit, sie wolle nicht sagen, rausge- rutscht, aber man habe sie konkret nach Schuldunfähigkeit gefragt, wenn sie es richtig in Erinnerung habe und sie habe das bejaht, wobei sie nochmals darauf hin- gewiesen habe, dass dies nicht ihre Aufgabe sei. 12 Werden ihre Aussagen vor erster Instanz unter dieser Prämisse gewürdigt, wird klar, dass die Gutachterin gerade keine juristische Einschätzung vorgenommen hatte, sondern aus medizinischer Sicht ihre Einschätzung abgab. Abstellend auf ih- re nachvollziehbar begründete Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist juristisch von einer nur verminderten Schuldfähigkeit, nicht aber von Schuldun- fähigkeit auszugehen. 8. Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz führte aus, für die versuchte schwere Körperverletzung sei aufgrund des gesetzlichen Rahmens zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die weiteren Straftaten erscheine eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Ebenso lasse sich nicht von vornherein sagen, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden könnte, zumal der Beschuldigte eine IV-Rente be- ziehe. Für die Beschimpfung sei sodann zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz stufte das hypothetische Gesamtverschulden hinsichtlich der ver- suchten schweren Körperverletzung als gerade noch mittelschwer ein, womit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als ange- messen erscheine. Aufgrund der hochgradig verminderten Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Einsichtsfähigkeit und der erheblichen Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit reduzierte die Vorinstanz das gerade noch mittelschwere, hypotheti- sche Gesamttatverschulden auf ein leichtes Tatverschulden und erachtete deshalb eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für das hypothetisch vollendete Delikt als an- gemessen. Aufgrund der versuchten Tatbegehung erfolgte eine weitere Reduktion um vier Monate, womit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte. Weiter setzte die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe als Einsatzstrafe für die Drohungen im Zeitraum vom 30. Oktober 2021 bis 1. November 2021 auf 24 Strafeinheiten fest. Sie berücksichtigte asperierend die Drohungen vom 6./7. November 2021 sowie vom 8. November 2021 aufgrund des engen sachli- chen Zusammenhangs zu den Drohungen vom 30. Oktober 2021 bis 1. Novem- ber 2021 im Umfang von je 50 %, ausmachend je 12 Strafeinheiten. Für den Haus- friedensbruch setzte sie eine Einzelstrafe von 16 Strafeinheiten fest, wovon zwei Drittel, ausmachend zehn Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt wurden. Für die Beschimpfung erachtete die Vorinstanz sechs Strafeinheiten, welche im Um- fang von zwei Dritteln, ausmachend vier Strafeinheiten, asperierend zu berücksich- tigen waren, als angemessen. Dies alles unter jeweiliger Berücksichtigung der er- heblichen Verschuldensverminderung aufgrund der hochgradig verminderten Schuldfähigkeit. Die asperierte Tatkomponentenstrafe betrug somit total 62 Strafeinheiten. Der Tagessatz wurde auf CHF 30.00 bestimmt. Für die Tätlichkeiten bestimmte die Vorinstanz eine Übertretungsbusse als Ein- satzstrafe von CHF 120.00 als angemessen. Betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erachtete die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 13 120.00 als angemessen, wovon zwei Drittel, ausmachend CHF 80.00, asperierend berücksichtigt wurden. Die asperierte Übertretungsbusse betrug somit total CHF 200.00. Hinsichtlich der Täterkomponenten stufte die Vorinstanz das Vorleben des Be- schuldigten aufgrund einer teilweise einschlägigen Vorstrafe – Verurteilung vom 31. Juni 2016 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 – als leicht straferhöhend ein. Die persönlichen Ver- hältnisse wertete die Vorinstanz neutral. Das Verhalten des Beschuldigten schätzte sie leicht straferhöhend ein. Das Geständnis mit dem Ansatz von Reue und Ein- sicht wertete die Vorinstanz sodann leicht strafmindernd. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wurde als neutral eingeschätzt. Aufgrund der gleich stark ge- wichteten Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe hoben sich diese gegensei- tig auf, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auswirkten. Aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten anzuordnenden stationären therapeu- tischen Massnahme und der damit belegten ungünstigen Legalprognose, die sich auf die dem Gutachten zu entnehmende, deutlich erhöhte Rückfallgefahr stützt, kam der bedingte Vollzug gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht in Be- tracht. Darüber hinaus hiess die Vorinstanz die Zivilklage der Privatklägerin betref- fend Schadenersatz dem Grundsatz nach gut, verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 17'000.00 an die Privatklägerin. Die Vorinstanz ordnete schliesslich über den Beschuldigten eine stationäre thera- peutische Massnahme nach Art. 59 StGB an, welche vorliegend zu überprüfen ist. III. Massnahme 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- leine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin- blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhält- nismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B._197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf 14 der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. No- vember 2019 E. 1.2.5). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügli- che Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellte Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich wi- dersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewis- sen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkran- kungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59 StGB). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine ambulante Be- handlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). 10. Ausgangslage und aktuelle Situation Es kann zunächst auf die ausführliche und zutreffende Zusammenfassung der Vor- instanz unter dem Titel «bisheriger Behandlungsverlauf und aktuelle Situation» verwiesen werden (pag. 1540 ff.). Im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt vom 10. No- vember 2023 befand sich der Beschuldigte im Rahmen der durch die KESB ange- 15 ordneten fürsorgerischen Unterbringung im Psychiatriezentrum Münsingen (nach- folgend: PZM). Mit Entscheid der KESB vom 16. Januar 2024 (pag. 1468 ff.) wurde die fürsorgeri- sche Unterbringung per 19. Januar 2024 aufgehoben und an deren Stelle ver- schiedene ambulante Massnahmen nach Art. 32 f. KESG angeordnet, namentlich 14-tägliche Gespräche mit der Psychiaterin Dr. med. G.________, tägliche Medi- kamentenabgabe und Kontrolle des Atemalkoholwertes durch die Spitex, wöchent- liche Gespräche mit der Psychiatrie-Spitex sowie monatliche Bestimmung des Ari- piprazol-Spiegels, des Alkoholwertes im Blut und ein Drogenscreening beim Haus- arzt Dr. med. H.________. Ausschlaggebend für diesen Entscheid anlässlich der ordentlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung war der Bericht des PZM Münsingen vom 24. No- vember 2023, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Beschuldigte entlassen wer- den könne. Das PZM stützte sich dabei auf die positive Veränderung, die die «Ge- richtsanhörung» vom 9. November 2023 bewirkt habe: Der Beschuldigte habe das Urteil gut annehmen können und sich zukunftsorientiert geäussert. Sein aktueller Zustand würde sich mit einer weiterführenden stationären Behandlung nicht weiter verbessern lassen (pag. 1473, Ziff. 15). Es werde daher eine engmaschige ambu- lante Behandlung empfohlen, mit welchem sich eine Verschlechterung des psychi- schen Zustandes frühzeitig erkennen lasse und Gegenmassnahmen eingeleitet werden könnten. Zudem sei der Beschuldigte mit diesen Massnahmen einverstan- den. Eine Anhörung des Beschuldigten durch die KESB erfolgte sodann am 15. Januar 2024, an welcher dieser darüber informiert wurde, dass die KESB L.________ die Entlassung aufgrund der vielen Risikofaktoren zwar kritisch sehe, diese aber wohl anordnen werde. Der Beschuldigte gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass er sich an die Massnahmen halten werde. 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Beschuldigter/Verteidigung Rechtsanwältin B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung namens und im Auftrag ihres Mandanten, es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Zustand des Beschuldigten habe sich seit dem Austritt aus dem PZM im Januar 2024 deutlich verbessert und auch die psychotische Situation sei aufgrund der Me- dikamenteneinnahme im Griff behalten worden. Der Beschuldigte habe sich an die von der KESB angeordneten ambulanten Massnahmen gehalten. Dass die Alko- holproben durch die Spitex nicht hätten durchgeführt werden können, dürfe nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Betreffend die Blutproben habe er heute glaubhaft ausgesagt, dass er es «verschlampt» und es sich um ein Missverständ- nis gehandelt habe, von welchem auch Dr. med. G.________ ausgegangen sei. Eine ambulante Massnahme sei klar ausreichend. Ihr Klient wolle keine stationäre Massnahme, auch wenn er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an- ders ausgesagt habe. Das Gutachten sei lückenhaft und darauf könne nicht abgestellt werden: Die Gut- achterin habe den Beschuldigten das letzte Mal gesehen, als dieser ins PZM einge- 16 liefert worden sei. Sie habe ein Gutachten auf der Grundlage eines einzigen Ge- sprächs mit ihrem Klienten – als es diesem zudem sehr schlecht gegangen sei – und aufgrund der Akten erstellt. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass der Be- schuldigte nicht gewillt sei, eine stationäre Massnahme anzutreten. Aufgrund dieser Aussichtslosigkeit hätte schon die Vorinstanz keine Massnahme anordnen dürfen. Gemäss dem Austrittsbericht des PZM habe ja auch nur eine leichte Besserung stattgefunden. Ihr Klient nehme seit Jahren keinen Alkohol mehr ein. Es würden nur wenige Blutproben fehlen und die abgenommenen Blutproben würden zeigen, dass er keinen Alkohol konsumiert habe. Auch auf die Aussagen der Gutachterin könne nicht abgestellt werden: Die Gutachterin könne heute keinen Vergleich zum damaligen Wesen ihres Klienten ziehen, sie wisse nicht, wie es dem Beschuldigten vor einem Jahr gegangen sei und wie es ihm heute gehe. Der Beschuldigte nehme die Medikamente im Beisein einer Spitex-Mitarbeiterin ein, womit die Einnahme gesichert sei. Dr. med. G.________ gehe in ihrem Bericht von einer stabilen Situation aus, es gebe keine hohe Rückfallgefahr. Seit dem Aus- tritt aus dem PZM habe es keine neuen Vorfälle gegeben. Unter dem Titel der Ver- hältnismässigkeit sei die Eignung, wie die Vergangenheit zeige, gerade nicht gege- ben. Hinsichtlich der Erforderlichkeit führte Rechtsanwältin B.________ aus, der Be- schuldigte halte sich seit Januar an die ambulante Massnahme und es gehe ihm seither viel besser als damals, als er lange Zeit im PZM gewesen sei. Auch gemäss der Gutachterin sei heute – im Gegensatz zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung – eine stationäre Massnahme nicht mehr zwingend. Gemäss Rechtsanwältin B.________ bestehe zwar eine Therapiebedürftigkeit. Mit dem bestehenden KESB- Entscheid bestehe aber bereits ein enges Setting. Wenn sich der Beschuldigte nicht an die Vorgaben der KESB halten würde, würde es die KESB rasch mitbe- kommen und reagieren. Es sei deshalb nicht nötig, eine weitere Massnahme anzu- ordnen. Rechtsanwältin B.________ beantragte daher, es sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. 11.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin U.________ bean- tragte – wie erstinstanzlich die Staatsanwaltschaft – die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass eine schwere psychische Störung vorliege, die im Zusammenhang mit der Tat stehe. Die Gutachterin habe heute von einer Teilremission gesprochen, was heisse, dass die Störung noch bestehe. Es bestehe auch weiterhin eine Be- handlungsbedürftigkeit. An den Ausführungen von Frau Dr. C.________ aus dem Jahre 2022 habe sich nichts geändert, es bestehe weiterhin eine Rückfallgefahr, wenn es zu einem Substanzmissbrauch komme oder die Medikamente nicht ein- genommen würden. Das Gutachten sei lege artis. Die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme seien erfüllt. Der Zustand des Beschuldigten sei gemäss der Gutachterin nicht stabil. Er habe sich zudem nicht an die Auflagen der KESB gehalten und weise Bagatellisierungs- und Dissimilierungstendenzen auf. Der Beschuldigte leide heute an einer schweren paranoiden Schizophrenie und sei suchtmittelabhängig. 17 Die Verlässlichkeit des Beschuldigten sei nur bedingt gegeben: Trotz des hängigen Strafverfahrens sei es ihm nicht gelungen, sich vollständig an die Auflagen der KESB zu halten. Er zeige keine Behandlungseinsicht und dies trotz der ca. 38- fachen Hospitalisation. Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 22.10.2020 biete die Compliance betreffend Urinproben etc. bei Dr. med. H.________ Verbesserungspotential. Da die Spitex die Alkoholproben nicht habe durchführen können, wisse man heute nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich keinen Alkohol konsumiert habe. Nach Ansicht von Frau Dr. C.________ sei auch unklar, ob der Beschuldigte die Medikamente konsequent eingenommen habe, dazu hätte es regelmässige Kontrollen gebraucht. Gemäss dem Bericht des PZM sei eine ra- sche Dekompensation des Beschuldigten zu erwarten, wenn er die Medikamente nicht mehr einnehme und Alkohol konsumiere. Auch dem Gutachten von Frau Dr. C.________ zufolge bestehe diesfalls ein hohes Rückfallrisiko. Nach der Gutachte- rin sei das aktuelle Setting klar nicht ausreichend. Ein ambulantes Setting müsste sehr eng sein und es sei in der Praxis schwierig, ein solches Setting zu erreichen. Es sei auch schwierig, eine allfällige Zustandsverschlechterung zu erkennen. Da- her lägen gemäss Staatsanwältin U.________ erhebliche Zweifel vor, dass eine ambulante Massnahme ausreiche. Vielmehr sei eine stationäre Massnahme geeig- net und erforderlich, zumal eine gewisse Therapiewilligkeit beim Beschuldigten er- kennbar sei. Es bestehe ein sehr hohes Rückfallrisiko betreffend Drohungen und ein erhöhtes Risiko betreffend Gewaltdelikte. Die öffentlichen Interessen würden die privaten In- teressen des Beschuldigten überwiegen. Die Zumutbarkeit sei auch gegeben. Ins- gesamt seien die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt und es sei eine statio- näre Massnahme anzuordnen. 12. Gutachten und Berichte 12.1 Forensisch psychiatrisches Gutachten Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beauftragte Dr. med. univ. C.________ am 29. Dezember 2021 mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (pag. 966 ff.). Dr. med. univ. C.________ wurde sodann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1391 ff.) sowie anlässlich der Berufungs- verhandlung (pag. 1744 ff.). einvernommen. Als wesentliche Grundlage der Prü- fung der stationären therapeutischen Massnahme wird auf die Ausführungen von Dr. med. univ. C.________ im Gutachten und anlässlich der beiden Einvernahmen direkt im Rahmen der Erwägungen der Kammer vertieft eingegangen. 12.2 Unterlagen der KESB (pag. 1638 ff.) In den bei der KESB oberinstanzlich eingeforderten Unterlagen ab dem Entscheid vom 16. Januar 2024 findet sich unter anderem der Austrittsbericht des PZM vom 10. Januar 2024 (pag. 1660 ff.). Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschuldig- te vom 10. November 2021 bis zum 22. März 2022 im PZM hospitalisiert gewesen sei, dies, nachdem er im Sommer 2021 seine Expartnerin sowie deren neuen Freund schwer verletzt habe. Im März 2022 sei er mit einer ambulanten Massnah- me nach Hause entlassen worden. Schon nach wenigen Wochen habe sich der Zustand des Beschuldigten erneut verschlechtert und er sei von der KESB dem 18 PZM zugeführt worden, nachdem er seiner Familie gegenüber Morddrohungen ausgesprochen habe. Am 27. April 2022 sei der Beschuldigte auf der offen geführ- ten Psychosestation Münsingen (OPM) aufgenommen und behandelt worden. Im März 2023 habe er auf die offen geführte Akutstation im Palais (SIP) verlegt wer- den müssen, nachdem er den zuständigen Oberarzt mit dem Tod bedroht habe. Auslöser hierfür sei der Antrag zur Verlängerung der behördlichen Unterbringung im PZM durch die KESB gewesen. Im Verlegungskontext sei beim Beschuldigten eine 9 mm Patrone gefunden worden, wobei die Herkunft und der Zweck des Ge- schosses nicht habe geklärt werden können. Eine Behandlungs- und Krankheits- einsicht habe zu keinem Zeitpunkt erarbeitet werden können. Da auch keinerlei Veränderungsmotivation habe ausgemacht werden können, sei mit dem Beschul- digten nach dem erstinstanzlichen Urteil vom November 2023 eine Therapieverein- barung erarbeitet worden. Darin sei der Beschuldigte verpflichtet worden, einer Ta- gesstruktur nachzugehen und seine Medikamente einzunehmen. Zudem sei ver- einbart worden, dass die wöchentlichen Urinproben negativ ausfallen müssten. Sollte er die Anforderungen erfüllen, habe er am Wochenende für 36 Stunden nach Hause gehen können. Die abgegebenen Urinproben seien mehrheitlich negativ gewesen, bis auf vereinzelte auf Cannabis positiv getestete Urinproben. Zudem sei es während des Aufenthalts im PZM zu mehreren Entweichungen gekommen, wo- bei der Beschuldigte regelmässig damit gedroht habe, auszuwandern. Nach einer längeren Entweichung habe er gar polizeilich auf die Station zurückgebracht wer- den müssen. Zu seinen Kindern habe der Beschuldigte im Verlauf der letzten Mo- nate wieder etwas Kontakt aufbauen können. Im Herbst 2023 habe er seine Kinder alle 14 Tage mit einer Begleitperson besuchen dürfen. Seine Expartnerin habe die Besuche jedoch sistiert, als bekannt geworden sei, dass dieser demnächst austre- ten werde. Abschliessend hielt das PZM fest, dass sich der Zustand des Beschul- digten während der langen Hospitalisation mit behördlicher fürsorgerischer Unter- bringung (nachfolgend: FU) leicht verbessert habe. Die psychotische Symptomatik sei aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme grösstenteils remittiert. Als Residualsymptome habe ein Selbstpflegedefizit, eine emotionale Verflachung und eine Bagatellisierungstendenz bestanden. Aufgrund der täglichen Einnahme von Antabus hätten massive Alkoholabstürze, welche aus der Vergangenheit be- kannt seien, verhindert werden können. Ein engmaschiges Setting sei aus Sicht des PZM indiziert und dringend empfohlen. Die Unterzeichnenden würden davon ausgehen, dass der Beschuldigte rasch dekompensieren würde, sollte er seine Medikamente absetzen und wieder anfangen zu konsumieren. Der Aktennotiz des KESB Mitarbeitenden P.________ vom 14. März 2024 (pag. 1652/1657) ist zu entnehmen, dass sich die Mutter des Beschuldigten telefo- nisch gemeldet und unter anderem mitgeteilt habe, bei ihrem Sohn zu Hause laufe es ihrer Ansicht nach nicht so gut. Er lebe in einer Fantasiewelt, habe Geldschwie- rigkeiten und gehe keiner Arbeit nach. Die Mutter des Beschuldigten war gemäss Aktennotiz vom 16. Januar 2024 denn auch mit der Entlassung aus der FU nicht einverstanden (pag. 1651). Der Beschuldigte wurde von seiner Beiständin auf den Umstand, dass seine Mutter Geldschwierigkeiten bei ihm vermute, angesprochen, worauf dieser entgegnet habe, er komme mit den CHF 1'000.00 Taschengeld gut zurecht und er vermute, dass die Sorge seiner Mutter daher rühre, dass er seinen 19 Nachbarn einmal wegen Geld für ein Busbillett gefragt habe (Bericht der Beistän- din, pag. 1644). Weiter ist in den KESB-Akten ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. April 2024 zu finden, mit welchem der Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 16. Mai 2023 bis am 30. August 2023, schuldig erklärt wurde. Dieser Strafbefehl erging als Zusatzurteil zum Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 10. November 2023 mit einer Zusatzstrafe von 0 Strafeinheiten. Gemäss oberinstanzlicher telefonischer Abklärung bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei dieser Strafbefehl rechtskräftig geworden. Dass das Verfahren im aktuellen Strafregisterauszug als hängiges Verfahren eingetragen ist, ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft versehentlich eine Zusatz- strafe zu einem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil aussprach, was folglich auch nicht im Strafregister eingetragen werden kann (pag. 1720). Dem Beistandschaftsbericht vom 6. August 2024 (pag. 1640 ff.) für den Zeitraum vom 9. Mai 2022 bis am 31. Mai 2024 kann entnommen werden, dass der Be- schuldigte hoch verschuldet sei, was ihn auch belaste. Zudem sei der Beschuldigte für Privathaftpflicht und Hausrat nicht mehr versichert. Schliesslich ist der E-Mail der Spitex an die KESB vom 22. Januar 2024 (pag. 1658) zu entnehmen, dass es hinsichtlich der Alkohol-Atemtests des Be- schuldigten mehrere Schwierigkeiten gebe: Zum einen arbeite niemand aus dem Psychiatrie-Team übers Wochenende. Die Medikamentenabgabe laufe zwar über die somatische Spitex, jedoch seien weitere, spezifisch psychiatrische, Massnah- men für nicht geschultes Personal aus Sicht der Spitex unzumutbar. Zum anderen würden sich mit den Atemtests eine Reihe von Fragen ergeben – bezüglich Hand- habung, Wartung, Konsequenzen bei positivem Ergebnis, Sinn und Zweck der Durchführung, etc. Die Spitex stehe dem Einsatz eines solchen Testgeräts sehr kri- tisch gegenüber, bespreche den Fall des Beschuldigten aber laufend im Team. Bis jetzt sei der Verlauf beim Beschuldigten erfreulich. 12.3 Bericht der Spitex Genossenschaft L.________ (pag. 1684) Auf Aufforderung des Obergerichts des Kantons Bern schilderte die Spitex mit Schreiben vom 17. September 2024 den Verlauf der von der KESB angeordneten ambulanten Massnahme (pag. 1684). Die Spitex leiste seit dem 16. Januar 2024 tägliche Besuche zur Medikamentenabgabe. Durch die angeordnete Massnahme nehme der Beschuldigte regelmässig die Medikamente ein. In Zusammenarbeit mit Frau Dr. med. G.________ habe Anfang März 2024 vereinbart werden können, dass die Medikamentenabgabe nur noch einmal täglich anstelle zweimal stattfinde. Die wöchentlichen Termine bei der Pflegefachfrau Psychiatrie nehme der Beschul- digte pflichtbewusst wahr. Es falle jedoch auf, dass der Beschuldigte Schwierigkei- ten habe, mit den finanziellen Mitteln adäquat umzugehen. Dieser habe des Öfte- ren kein Geld für Nahrungsmittel und esse dementsprechend über mehrere Tage nichts, was zu Schwächeanfällen führe. Die fehlenden finanziellen Mittel sowie die fehlenden sozialen Kontakte seien ein grosser Bestandteil der Gespräche. Die von 20 der KESB angeordneten täglichen Alkohol-Atem-Kontrollen hätte die Spitex aus verschiedenen Gründen nicht durchführen können. 12.4 Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ Ebenfalls auf Aufforderung des Obergerichts des Kantons Bern berichtete der Hausarzt Dr. med. H.________ mit E-Mail vom 20. September 2024 (pag. 1685), dass die Termine durch den Beschuldigten oft abgesagt worden seien und es des- halb lediglich drei Befunde gebe. Seither sei der Beschuldigte für sie weder telefo- nisch noch per E-Mail erreichbar. Dies sei auch der KESB weitergeleitet worden. Den dem Bericht beigelegten Befunde (pag. 1686 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte offensichtlich am 23. Januar 2024, am 23. Februar 2024 sowie am 1. Mai 2024 bei Dr. med. H.________ vorstellig wurde. Bei allen drei Urinpro- ben waren weder THC, Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine noch Kokain nachweisbar (pag. 1689 ff.). Hingegen wurden Opiate festgestellt (pag. 1691). Gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________ vom 22. Oktober 2024 sei dieser positive Wert durch die Medikation mit Sevre long bedingt (pag. 1724). Gleiches erklärte auch die Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (vgl. pag. 1747 Z. 8 f.). Aufgrund der Mitteilung von Dr. med. H.________ an die KESB wurde der Be- schuldigte mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 ermahnt, die angeordneten Mass- nahmen einzuhalten (pag. 1701 f.). 12.5 Bericht von Dr. med. G.________ Gemäss dem oberinstanzlich eingeforderten Bericht von Dr. med. G.________, Psychiatrisches Ambulatorium M.________ AG, vom 22. Oktober 2024 hätten seit dem 24. Januar 2024 zwölf Konsultationen vor Ort und acht telefonische Konsulta- tionen stattgefunden (pag. 1723 ff.). Einmal habe der Beschuldigte den Termin ver- schlafen und einmal habe er den Bus verpasst. Ansonsten erscheine er jeweils pünktlich oder bis zu einer Stunde früher zum Termin. In den Gesprächen würden folgende Themen besprochen: - Befindlichkeit, Erfragen bzw. Ausschluss einer eventuell psychotischen Sym- ptomatik, der Suizidalität und eventuell fremdaggressive Gedanken oder Ab- sichten, - Funktionieren im Alltag, Selbstfürsorge nach längerer stationärer Behandlung, - Distanzierung von jeglichen (früheren) Drohungen gegen Drittpersonen, mögli- che Konsequenzen, - Wichtigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme zum Aufrechterhalten der Stabilität und Abstinenz, - Frühwarnzeichen einer Dekompensation, Vorgehen bei einer Krise, - Tagesstruktur (Haushalt, Gartenarbeit bei Mutter, Onkel und Tante), - Kontakte zu den Kindern, Hinterfragen der möglichen Kontakte zur Kindsmutter angesichts der Vorgeschichte (hier sei der Beschuldigte zurückhaltend gewe- sen), - Aktivierung der Ressourcen (mindestens 6000 Schritte täglich, Musikmachen, Gitarre spielen in eigenem Studio, Videoaufnahme in der Natur mit Musik, wei- tere Musikpläne vorhanden), 21 - Wiederaufnahme der Beschäftigung auf dem Pferdehof. In den Gesprächen sei der Beschuldigte jeweils geordnet, kohärent, psychomoto- risch ruhig, stimmungsmässig ausgeglichen, im Verhalten leicht zurückhaltend und anständig gewesen. Es hätten keine Hinweise für psychotische Symptomatik, einen Substanzkonsum, eine aktuelle Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. Der Beschuldigte distanziere sich glaubwürdig von fremdaggressiven Gedanken, Plä- nen oder Absichten und meine, dass diese Zeit endgültig vorbei sei. Er betone je- weils, nichts gegen Behörden zu haben, sich jedoch den Verlust seines Hauses, Gartens und Katers nicht vorstellen zu können. Es sei positiv zu werten, dass sich der Beschuldigte in einer Krise mit Schlafproblemen, Grübeln und Suizidgedanken vor einem Monat beim psychiatrischen Ambulatorium gemeldet und um eine statio- näre Krisenintervention gebeten habe. Die Krise habe mit u.a. vorübergehender Reservemedikation bewältigt werden können, so dass auf eine stationäre Behand- lung habe verzichtet werden können. Der Beschuldigte habe sich von akuter Suizi- dalität distanziert und sei absprachefähig gewesen. Gemäss dem Beschuldigten habe die Krise angefangen, nachdem seine Kinder und Expartnerin den Kontakt zu ihm abrupt abgebrochen hätten und seither «verschwunden» seien. Bis zu diesem Kontaktabbruch habe er nach eigenen Angaben mit der Expartnerin und den Kin- dern einvernehmlich Kontakt gehabt. Nach der Krise habe sich der Zustand des Beschuldigten wieder stabilisiert. Der Beschuldigte arbeite seit kurzem wieder halb- tags auf einem Pferdehof. Die Aripiprazol-Spiegel vom 23. Januar 2024, 23. Febru- ar 2024 und 15. Oktober 2024 würden für eine gute Medikamenten-Compliance sprechen. Die CDT-Werte vom 23. Januar 2024, 23. Februar 2024 und 15. Okto- ber 2024 seien unterhalb des Referenzwertes gewesen, was für fehlenden Alko- holkonsum bzw. für eine Alkoholabstinenz spreche. Die Compliance des Beschul- digten betreffend die Laborkontrollen bei Dr. med. H.________ habe Verbesse- rungspotential. 12.6 Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern Gemäss dem durch das Obergericht des Kantons Bern eingeforderten Leumunds- bericht (pag. 1695 f.) habe der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit ungefähr einem Jahr eine Beiständin vom Sozialdienst Q.________. Seit dem Jahre 2006 werde er mit einer 100 % Rente von der IV unterstützt. Er sei seit drei Jahren nüch- tern und nehme Antabus. Drogen konsumiere er nicht, das werde auch alle drei Monate kontrolliert. Der Beschuldigte sei den hiesigen Polizeiorganen bestens be- kannt, er werde als Gefährder geführt. Falls sich der Beschuldigte nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befinde, könne mit ihm sehr gut umgegangen werden. 13. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. November 2023 konnte sich der Beschuldigte nicht zur durch die Gutachterin empfohlenen stationären Be- handlung äussern. Er konnte auch nicht sagen, ob er bereit wäre, eine solche The- rapie anzutreten (pag. 1406 Z. 29 ff.). Angesprochen auf das erstellte Gutachten gab der Beschuldigte an, nicht gewusst zu haben, dass es bei ihm so schlecht aus- sehe. Die Gutachterin habe ganz viele negative Punkte, aber keinen positiven 22 Punkt gefunden (pag. 1405 Z. 5 ff.). Er sei zudem nicht der Meinung, nicht krank- heitseinsichtig zu sein. Er habe Psychosen gehabt und wisse genau, was eine «Hammer»-Psychose sei, das sei nichts Schönes (pag. 1405 Z. 13 ff.). Die Be- handlungsziele, welche das Gutachten nenne, erachte er als richtig. Die Medika- mente nehme er ja (pag. 1405 Z. 29 ff.). Er gehe auch jede Woche zur Psychologin (pag. 1406 Z. 5). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November 2024, welcher auch Dr. med. univ. C.________ beiwohnte und welche die Gelegenheit erhielt, dem Be- schuldigten Ergänzungsfragen zu stellen, gab der Beschuldigte an, sich einer ge- richtlich angeordneten ambulanten Massnahme zu unterziehen. Auf die Frage, wie er zu einer gerichtlich angeordneten stationären Massnahme stehe, antwortete der Beschuldigte: «Wenn es so ist, dann ist es so.». Er gab weiter an, dass er mittlerweile vier Mal pro Woche, jeweils am Vormittag, auf einem Pferdehof arbeite. Dies mache ihm grosse Freude. Nach der Entlassung aus dem PZM am 19. Januar 2024 habe er sich nach zweieinhalb Jahren PZM zu- erst etwas akklimatisieren müssen. Danach sei es immer etwas besser gegangen, er habe aber natürlich immer die Strafe im Hinterkopf. Bis auf die Blutentnahme halte er sich an die mit Entscheid vom 16. Januar 2024 angeordneten Massnah- men der KESB. Die habe er und auch seine Therapeutin, Frau Dr. med. G.________, verschwitzt. Er sei dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Blutproben machen müsse. Mittlerweile habe er sie wieder gemacht. Die ers- ten drei Male sei er gegangen und dann habe er gemeint, es sei alle drei Monate. Er nehme Antabus, Abilify und ein Antidepressivum. Er müsse diese Medikamente einfach schlucken, er habe keine Verpackungen davon zu Hause. Er sei seit drei Jahren nüchtern. Dadurch habe sich seine psychische Situation massiv verbessert. Auf Frage gab er an, in der letzten Zeit nicht gegen andere Leute ausfällig gewor- den zu sein. Er habe dies auch nicht sein Leben lang gemacht, es sei ihm jetzt in 50 Jahren einmal oder zweimal passiert. Ansonsten sei er eigentlich nicht so. Auf Frage nach seiner Tagesstruktur gab der Beschuldigte an, dass er im Studio Musik mache, zwischendurch game, Netflix und TV schaue. Er laufe jeden Tag mindes- tens 10'000 Schritte. Er habe seine Kinder sicher seit Mai/Juni 2024 nicht mehr ge- sehen, er habe aber mit ihnen telefoniert. Er sehe sie offiziell am 20. Novem- ber 2024 unter Aufsicht während zwei Stunden. Er und seine Expartnerin würden eigentlich bestens miteinander auskommen, der Sturm habe sich gelegt. Sie hätten telefonischen Kontakt, wenn es um die Kinder gehe. Seine Mutter sehe er regel- mässig zwei bis drei Mal pro Monat. Bezüglich seines Alkoholkonsums habe es keine Rückfälle gegeben. Es sei für ihn absolut kein Problem. Er habe auch kein Suchtverlangen. Es gehe ihm ohne Alkohol eigentlich gut und er geniesse es. Das Antabus nehme er ein. Aber auch wenn er das Antabus nicht hätte, würde er nicht trinken. Er habe gar keine Lust. Er fühle sich eigentlich fitter als jemals zuvor. Geis- tig sei er auch viel stabiler. Es sei nicht grad wenig gewesen, was er getrunken ha- be. Er sei weiterhin bereit, regelmässig Antabus, Abilify – oder ein anderes Neuro- leptikum – einzunehmen. Auf die Frage, wie er heute zum Konsum von Cannabis stehe, meinte der Beschuldigte, dass er dies gerne Mal tun würde, aber noch nicht dazu gekommen sei. Auf Vorhalt des Berichts von Dr. med. H.________, wonach er die angeordneten monatlichen Termine oft abgesagt habe, so dass es nur zu 23 drei eingehaltenen Terminen gekommen sei und er weder per Telefon noch per E- Mail habe erreicht werden können, gab der Beschuldigte an, dass er die Telefon- nummer gewechselt habe. Seine Verteidigerin habe dies auch gemerkt. Als er mit- ten im Jahr die Telefonnummer gewechselt habe, hätten wohl viele Leute seine neue Telefonnummer gar nicht gehabt. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, seine neue Telefonnummer z.B. der Anwältin oder den Ärzten weiterzugeben, das habe er «verlaueret». Die Telefonnummer habe er auf Facebook gehabt, worauf er Anrufe von überall her, z.B. Nigeria, erhalten habe. Deshalb habe er die Nummer gewechselt. Auf Frage, ob er nicht wolle, von gewissen Stellen her erreicht werden zu können, meinte der Beschuldigte, dies habe nichts damit zu tun und erklärte auf entsprechende Frage, dass dies rein zufällig gewesen sei. Es sei einfach sein Feh- ler gewesen, dass er seiner Anwältin und den Behördenstellen seine neue Tele- fonnummer nicht mitgeteilt habe. Auf die Frage, wie verlässlich er sei, meinte die- ser, dass er bis auf die Blutkontrollen, die ein paar Mal ausgefallen seien, gemacht habe, was gefordert gewesen sei. Seine E-Mails rufe er eigentlich fast täglich ab. Von Dr. med. H.________ habe er nie eine E-Mail erhalten. Auf Vorhalt, wonach er gemäss dem Bericht der Spitex Probleme habe, seine finanziellen Mittel adäquat einzuteilen und folglich des Öftern kein Geld für Nahrungsmittel habe und dement- sprechend über mehrere Tage nichts esse, was sich dann in Schwächeanfällen zeigen würde, meinte der Beschuldigte, es stimme sicher nicht, dass er nichts mehr zum Essen habe. Er habe eine Weile lang einiges weniger an Geld erhalten als jetzt. Da sei es dann tatsächlich knapp geworden. Auf Frage gab er an, es sei vor- gekommen, dass er nichts mehr zum Essen gehabt habe. Früher habe er CHF 600.00 und jetzt CHF 900.00 Taschengeld erhalten. Beim Pferdehof erhalte er CHF 10.00 pro Stunde. Er sei mit der aktuellen Situation sehr zufrieden und sei froh, ar- beiten gehen zu können. Er würde gerne auch am Nachmittag arbeiten und suche etwas Entsprechendes. An die von der KESB angeordneten Massnahmen habe er sich gewöhnt und diese würden zu seinem Rhythmus gehören. Er habe bei der Spitex Gespräche und eine Therapeutin, was gut sei, denn so habe er jemanden zum Reden, da er sonst schon oft allein sei. Er denke, dass ihm alle drei Medika- mente helfen, ansonsten würde es ihm schlechter gehen. Er habe eines der besten Neuroleptika, welches ihn nicht zudröhne und wovon er nicht zunehme, er habe verschiedene ausprobiert. Während er in Münsingen gewesen sei, habe er auf sein Anliegen hin während drei Monaten ein Abilify-Depot erhalten. Die Spritze sei aber äusserst schmerzhaft gewesen, er sei nicht Fan davon gewesen. Deshalb habe er dann wieder auf die Tablettenform gewechselt. Bei einem typischen Termin mit der Psychiatriespitex gehe es meistens darum, was in der Woche zuvor gelaufen sei. Es sei quasi eine Bestandesaufnahme. Es werde aber auch zukunftsorientiert be- sprochen, was zum Beispiel nächste Woche sein werde, wie die Planung sei (pag. 1736 ff.). 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Gutachterliche Ausführungen von Dr. med. univ. C.________ als Grundlage für den richterlichen Entscheid Grundlage für die gerichtlichen Erwägungen ist gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB insbe- sondere das forensisch-psychiatrische Gutachten. 24 Die Vorinstanz würdigte das forensisch psychiatrische Gutachten von Dr. med. univ. C.________ vom 15. Juli 2022 wie folgt: Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und SIM zertifizierte Gutachterin erfüllt die beigezogene Sachverständige, Dr. med. C.________, die fachlichen Anforderungen zur Erstellung ei- nes Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 14.02.2014 E.2 und 6B_850/2013 vom 24.04.2014 E.2.2.). Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung eines Gutachtens kann auf die Aus- führungen in Ziff. II.7.1 hiervor verweisen werden. Das Gutachten vom 15.07.2022 (p. 986 ff.) äussert sich unter anderem zur Frage, ob, und falls ja, welche Massnahme für den Beschuldigten empfohlen wird. Die unter Ziff. II.7.2 gemachten Ausführungen zur konkreten Würdigung des Gutachtens gelten auch vorliegend. Die Gutachterin setzte sich gründlich und eingehend mit der Aktenlage auseinander und hat ihre eigenen zweimaligen Untersuchungen des Beschuldigten (145 und 55 Minuten) gründ- lich, ausführlich und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgewertet. Zudem sind keine Wi- dersprüche erkennbar und die Gutachterin hat die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen mit sorgfältiger Begründung differenziert und vollständig beantwortet. Im Ergebnis ist das Gutachten schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. Für das Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Ab- weichen von den gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen rechtfertigen würden. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und erachtet das Gut- achten entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Ziff. III./11.2., oben) als lege artis erstellt. Die Gutachterin setzte sich gründlich und eingehend mit der Ak- tenlage auseinander und hat die beiden Untersuchungen des Beschuldigten von 145 und 55 Minuten ausführlich sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ausgewertet. Die beiden Untersuchungen fanden am 15. März 2022 sowie am 2. Juni 2022 statt (pag. 987). Zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung befand sich der Beschuldigte seit dem 10. November 2021 in einer FU im PZM und wurde mit Entscheid der KESB L.________ vom 24. März 2022 rückwirkend per 22. Febru- ar 2022 aus der FU unter Auferlegung von ambulanten Massnahmen entlassen (pag. 415 ff.). Anlässlich der zweiten Untersuchung befand sich der Beschuldigte seit etwas mehr als einem Monat in einem erneuten FU im PZM. Den Ausführun- gen der Verteidigerin des Beschuldigten, wonach die Gutachterin den Beschuldig- ten ein einziges Mal gesehen habe, als dieser ins PZM eingeliefert worden sei und es ihm zudem sehr schlecht gegangen sei, kann die Kammer daher nicht folgen. Die Gutachterin wurde zudem seit der Erstellung des Gutachtens für die erstin- stanzliche Befragung mit den relevanten Akten aufdatiert (pag. 1377 ff.) und auch oberinstanzlich mit weiteren, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergange- nen relevanten Akten (pag. 1633) und den durch das Obergericht des Kantons Bern eingeholten Berichten bedient. Schliesslich wohnte die Gutachterin – wie be- reits erwähnt – der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten bei und konnte diesem Ergänzungsfragen stellen. Es ist damit nicht nur auf die schriftlichen Ausführungen von Dr. med. univ. C.________ im Gutachten vom 15. Juli 2022, sondern auch auf deren mündliche Ausführungen sowohl vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau als auch vor der Kammer abzustellen. 25 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte denn auch keine Erstellung eines neuen Gutachtens und stellte vielmehr anlässlich ihres Plädoyers sogar auf das Gutachten und die dem Beschuldigten dienlichen Aussagen der Gutachterin an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ab. 14.2 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2022 sind beim Beschuldigten zum Untersuchungszeitpunkt folgende psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zu stellen: - paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04), - Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), - Abhängigkeit von Opioiden (ICD-10: F11.2), - Abhängigkeit von Sedativa (ICD-10: F13.2) und schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Zudem besteht gemäss Gutachten der Verdacht auf akzentuierte (impulsive und narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). Diese Diagnosen bestätigte die Gutachterin im Rahmen ihrer vorinstanzlichen (pag. 1392 Z. 15 ff.) und auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme und führte aus, dass es sich heute hinsichtlich der vorliegenden Schizophrenie des Be- schuldigten um eine schwere psychische Störung mit einem chronifizierten Verlauf handle (pag. 1746 Z. 8 f.). Der Austritt aus dem PZM sei ohne volle Remission er- folgt, es liege eine Teilremission vor, bei welcher gewisse Symptome noch vorhan- den seien (pag. 1746 Z. 5 ff.). Diese medizinisch festgestellten Diagnosen sind unter rechtlichen Gesichtspunkten auf deren rechtliche Relevanz hin zu prüfen (vgl. BSK StPO-HEER/HABERMEYER, 4. Auflage, zu Art. 59, Z. 23). Es muss folglich geprüft werden, ob das Ausmass der durch die psychiatrische Diagnose beschriebene Störung ausreicht, um die juristi- schen Kriterien der «schweren psychischen Störung» zu erfüllen. Wie oben bei den rechtlichen Grundlagen erwähnt, vermögen einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung diesen Anforderungen zu genügen. Wie die Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme ausführte, han- delt es sich um eine chronifizierte paranoide Schizophrenie: Die paranoide Schizo- phrenie kombiniert mit den Abhängigkeiten von Alkohol, Opioiden und Seditiva führte beim Beschuldigten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einer des- halb zugesprochenen Invaliditätsrente seit dem Jahre 2007 inkl. zusätzlicher Hilflo- senentschädigung. Der Beschuldigte war zudem seit dem Jahre 2003 über 35-mal psychiatrisch stationär hospitalisiert; teilweise nur wenige Tage, teilweise aber auch mehrere Wochen oder gar Monate. Es kann diesbezüglich auf die von Dr. med. univ. C.________ erstellte Übersicht der stationären Aufenthalte im psychiatrischen Gutachten verwiesen werden (pag. 998 ff.). Der psychopathologische Zustand von einer gewissen Ausprägung ist damit offen- sichtlich, weshalb auch juristisch eine schwere psychische Störung vorliegt. 26 14.3 Anlasstat, die im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung steht Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und mehrfacher Beschimp- fung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Zudem wurde er wegen Tätlichkeiten sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt. Damit liegen ein Verbrechen, mehrere Vergehen und weitere Übertretungen vor, womit sowohl die Voraussetzung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a StGB als auch nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a StGB erfüllt ist. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2022 standen die die Anlasstaten in kausalem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung (pag. 1063). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme bestätigte Dr. med. univ. C.________ grundsätzlich ihre schriftlichen Ausführungen, Einschät- zungen und Schlussfolgerungen und damit eben auch den kausalen Zusammen- hang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten (pag. 1391 Z. 12- 17). 14.4 Rückfallgefahr / Legalprognose Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1546 ff.).: Betreffend Rückfallgefahr hat Dr. med. C.________ einerseits unter Berücksichtigung der in der Fach- literatur angegebenen Rückfallraten («Basisraten») für Delikte in der Art der Anlassdelikte und ande- rerseits unter Anwendung des Kriterienkataloges nach Dittmann das Rückfallrisiko für einschlägige Wiederholungsdelikte als deutlich erhöht eingeschätzt (p. 1062). Ohne suffiziente psychopharmakolo- gische Behandlung der paranoiden Schizophrenie, ohne Suchtmittelabstinenz und ohne weitere sozi- al unterstützenden und betreuenden Massnahmen bestehe beim Beschuldigten ein erhöhtes Risiko für erneute Delikte im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz. Als prognostisch ungünstig zu werten seien unter anderem die chronifizierte Schizophrenie mit mangelhafter Behandlungsbereitschaft sowie die zusätzlich bestehende Suchtmittelproblematik und die nicht vollständige Krankheitseinsicht (p. 1053, vgl. auch p. 1062). Es sei zudem inzwischen gängige Lehrmeinung, dass das Gewalttätig- keitsrisiko, insbesondere das Risiko für schwerwiegende Aggressionstaten, bei Schizophrenie er- krankten Patienten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht sei (p. 1062). Unter [diesen] un- günstigen Umständen und insbesondere bei Zunahme der psychotischen Symptomatik und/oder Al- koholintoxikation mit oder ohne Einnahme von Temesta bestehe ein deutlich erhöhtes Risiko für ein- schlägige Wiederholungsdelikte (p. 1053, vgl. auch p. 1062). Im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme bestätigte Dr. med. C.________ ihre Einschätzung im Gutachten grundsätzlich und ergänzte ihre Beurteilung zur Rückfallgefahr (p. 1391 Z. 12 ff.). Es hät- ten sich einige Faktoren ergeben, die die Prognose zusätzlich ungünstig beeinflussen. Trotz des mehrmonatigen Aufenthalts des Beschuldigten im PZM habe weder eine Krankheitseinsicht noch eine Therapiecompliance erreicht werden können (p. 1391 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte habe sich sodann wiederholt nicht an Abmachungen oder Regeln des PZM gehalten und sei wiederholt nicht wie ver- einbart aus dem Urlaub zurückgekehrt (p. 1391 Z. 21 f.). Zudem seien die wiederholten und massiven Drohungen sowie auch die Tatsache, dass beim Beschuldigten eine Patrone gefunden worden sei, wesentlich für die Risikoeinschätzung (p. 1391 Z. 22 ff.). Die Patrone könne nicht klar eingeschätzt 27 werden. Bezüglich Einschätzung der zielgerichteten Gewalt sei für den Beschuldigten Gewalt nicht nur als Möglichkeit zu betrachten. Es fragt sich, ob der Beschuldigte mit der Patrone bereits einen Schritt weitergegangen sei, nämlich Planung oder sogar Vorbereitungshandlungen. Das sei, weil es nicht aus den Akten hervorgehe und mit dem Beschuldigten nicht habe besprochen werden können, nicht klar (p. 1391 Z. 24 ff.). Ebenfalls ungünstig sei, dass es im PZM sporadisch zu THC-Konsum ge- kommen sei (p. 1392 Z. 11 f.). In der Summe seien dies Faktoren, die die Prognose ein Stück weiter auf ungünstig ziehen lasse (p. 1391 Z. 29 f.). Zusammenfassend erachtet Dr. med. C.________ das Rückfallrisiko als hoch; bezüglich Drohungen als sehr hoch; bezüglich Körperverletzung auch als deutlich erhöht. Es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs insgesamt von einer ungünstigen Legalpro- gnose auszugehen (p. 1392 Z. 38 ff.). Das Gutachten hält sodann fest, dass durch die Sicherung einer konsequenten psychopharmakologi- schen Behandlung und durch eine anhaltende Abstinenz von psychotropen Substanzen eine Reduk- tion des Rückfallrisikos erreicht werden könnte (p. 1053). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Anwendung verschiedener Prognoseinstru- mente zu teils divergenten Ergebnissen kam. Während die Anwendung des Dittmannkatalogs unter Berücksichtigung der in der Fachliteratur angegebenen Rückfallraten («Basisraten») ein deutlich er- höhtes Rückfallrisiko ergab, kommt eine Prüfung nach der Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) zum Schluss, dass der Beschuldigte in die Risikokategorie 2 von 9 einzustufen sei (p. 1056). Für diese Risikokategorie sei im 5-Jahreszeitraum in 12 % der Fälle und im 12- Jahreszeitraum in 24 % der Fälle erneute Gewaltdelikte zu erwarten (p. 1056). Dr. med. C.________ erläuterte in ihrem Gutachten, weshalb es beim VRAG-R zu einem abweichenden Ergebnis kam. Demnach handle es sich beim VRAG-R um ein rein aktuarisch-statistisches Prognoseinstrument, wel- ches mögliche Besonderheiten nicht berücksichtige, wie vorliegend die chronische paranoide Schizo- phrenie ohne langfristige Stabilisierung bei ca. 38 Hospitalisationen sowie die eingeschränkte Krank- heitseinsicht und Behandlungsbereitschaft (p. 1062 f., 1056). Diese Besonderheiten seien aus gut- achterlicher Sicht entscheidende Faktoren bezüglich der Prognose (p. 1056 f.). Die Erstellung einer Prognose durch den alleinigen Einsatz eines auf gruppenstatistischen Erkenntnissen beruhenden sta- tistischen-aktuarischen Prognoseinstrumentes werde dem Anspruch bezüglich Erstellung einer Indivi- dualprognose somit nicht gerecht (p. 1057). Das Gutachten legt für das Gericht schlüssig dar, dass im Urteilszeitpunkt ein hohes bzw. deutlich er- höhtes Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz besteht. Damit fehlt es an einer günstigen Prognose respektive ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte Dr. med. univ. C.________ aus, dass sie das Rückfallrisiko nach wie vor als erhöht und vor allem als hoch er- achte, wenn es zu einer erneuten psychotischen Dekompensation komme. Man dürfe nicht vergessen, dass in der Vergangenheit ca. 38 Hospitalisationen stattge- funden hätten. Man rede hier schon von einem chronifizierten schweren Verlauf, wo sich die Situation jetzt im letzten Jahr, seit dem Austritt aus dem PZM, beruhigt habe. Aber es würden sich leider auch ungünstige Faktoren zeigen, wie sich trotz hängigem Verfahren nicht an die Abmachungen halten (pag. 1748 Z. 41 ff.). Das Risiko bezüglich erneuter Delikte im Spektrum, wie man es bis jetzt gesehen habe, sei bei einer Zustandsverschlechterung, bei einer erneuten psychotischen Dekom- pensation hoch (pag. 1749 Z. 36 ff.). 28 Das Rückfallrisiko bezüglich erneuter Delikte im Spektrum der bekannten Delikte ist folglich weiterhin als hoch, resp. erhöht einzustufen, womit dem Beschuldigten kei- ne positive Legalprognose ausgestellt werden kann und von einer relevanten Rück- fallgefahr i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Bst. a StGB auszugehen ist. 14.5 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit Die Gutachterin führte hierzu aus, dass aufgrund des Zusammenhangs zwischen den vorliegenden Störungen mit den dem Beschuldigten zur Last gelegten strafba- ren Handlungen sowie der erhöht eingeschätzten Rückfallgefahr therapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Legalprognose erforderlich erscheinen (pag. 1057). Daran hat sich auch oberinstanzlich nichts geändert und selbst Rechtsanwältin B.________ führte aus, dass eine Therapiebedürftigkeit bestehe (vgl. oben, Ziff. III./11.1.). 14.6 Verhältnismässigkeit 14.6.1 Eignung Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor- aus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Strafta- ten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos errei- chen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschuldigte diese kategorisch ablehnt und seine Motivation nicht von Anfang an klar vorhanden ist. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen und E. 4.4.2). Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätz- lich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteil des Bundesge- richts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2). Entscheidend ist, ob bei der be- troffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2 29 und 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1 und E. 1.5.2 mit weiteren Hinwei- sen). Dies gilt umso mehr, wenn mangelnde Einsicht und Kooperation zum typi- schen Krankheitsbild gehören. Das Gericht muss sich folglich dazu äussern, ob es die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2). HEER/HABERMEYER weisen diesbezüglich auf Erfahrungen aus der Praxis hin, die zeigen sollen, dass bei einem grossen Teil der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden muss und kann (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N. 79, mit Verweis auf MÜLLER/NEDOPIL, Psychiatrie, 380). Gerade bei an Schizophrenie Erkrankten fehlt regelmässig die Krankheitseinsicht. Der Erwerb eines Krankheitsverständnisses ist daher bedeu- tungsvoll (vgl. BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N. 69b). Hinsichtlich der Therapierbarkeit hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1549 f.): Das Gutachten vom 15.07.2022 hält zusammenfassend fest, dass es für die diagnostizierten psychi- schen Störungsbilder geeignete Behandlungen gebe und durch eine erfolgreiche und überdauernde Therapie der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könne (p. 1064). Für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie stehe ein breites therapeutisches Spektrum zur Verfügung. Die Therapie sollte neben einer differenzierten medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika auch psychothera- peutische, psychoedukative und soziotherapeutische Methoden enthalten (p. 1064). Sodann stünden auch für die Suchterkrankungen (Alkohol, Benzodiazepine und Cannabis) des Beschuldigten erprobte und effiziente Therapien zur Verfügung (p. 1064 f.). Nach einer erreichten Abstinenz von Alkohol, Benzodiazepinen und Cannabis könnte gegebenenfalls in einem weiteren Schritt der Entzug und eine Entwöhnungsbehandlung von Sevre-Long erfolgen. Es wäre optimalerweise eine Totalabstinenz an- zustreben; das Erreichen einer solchen werde jedoch eher als skeptisch beurteilt, so dass zunächst ein schadensmindernder Ansatz (mit Abstinenz von Alkohol und Cannabis, Dosisreduktion der Ben- zodiazepine mit mittel- bis langfristigen Ziel des Absetzens) als erfolgsversprechender erscheine (p. 1065). Es kann somit festgehalten werden, dass sowohl die paranoide Schizophrenie als auch die Suchter- krankungen des Beschuldigten behandelbar sind und sich somit der Gefahr weiterer damit in Zusam- menhang stehender Delikte begegnen lässt. An dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auf die Aus- führungen der Vorinstanz kann daher abgestellt werden. Zum Therapiewillen des Beschuldigten kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: Gestützt auf das Gutachten sowie die Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen der Hauptver- handlung ist beim Beschuldigten zumindest eine teilweise Krankheits- und Behandlungseinsicht ge- geben, weshalb bei Anordnung einer stationären Massnahme von einem Mindestmass an Kooperati- onsbereitschaft auszugehen ist, auch wenn der Beschuldigte in erster Linie (implizit) eine ambulante Massnahme anstrebt. Dies muss umso mehr gelten, als insbesondere bei Schizophrenen mangelnde Krankheitseinsicht zum Krankheitsbild gehört und entsprechend ein – im Übrigen vom Beschuldigten als richtig anerkanntes – Behandlungsziel auch das Erarbeiten der Störungseinsicht ist (pag. 1552). Von einer mindestens teilweisen Krankheits- und Behandlungseinsicht und einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft ist auch aktuell auszugehen: Der Be- schuldigte gab anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme in Bezug auf eine 30 stationäre Massnahme wie bereits erwähnt an: «Wenn es so ist, dann ist es so.». Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme zeigte er sich willig. Rechtsanwältin B.________ machte anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivor- trages hingegen geltend, dass der Beschuldigte keine stationäre Massnahme wol- le, auch wenn er anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme anders ausge- sagt habe. Die Anordnung einer Massnahme sei deshalb aussichtslos. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst ist, thera- peutische Hilfe zu benötigen – nur möchte er keine Therapie in einem strafrechtli- chen Setting. Dies zeigen denn auch seine in den letzten Jahren freiwillig angetre- tenen ambulanten und stationären Behandlungen. Der Beschuldigte zeigt sodann seine Bereitschaft, seine vielfältige Sucht bzw. den schädlichen Gebrauch von le- galen und illegalen Substanzen in den Griff zu bekommen, namentlich durch die bereits längere Einnahme von Antabus und durch den grundsätzlichen Verzicht des Konsums von Cannabis und anderen illegalen Drogen. Entsprechend hat sich denn auch Dr. med. univ. C.________ geäussert, die dem Beschuldigten nur eine mangelhafte – aber eben keine fehlende – Krankheits- und Behandlungseinsicht attestierte (pag. 1037, 1050, 1060). Beim Beschuldigten wür- den Bagatellisierungs- und der Verdacht einer Dissimulationstendenz bestehen (pag. 1050). Aufgrund der in den letzten Monaten gezeigten Bereitschaft, sich grundsätzlich auf die von der KESB angeordneten ambulanten Massnahmen einzulassen sowie der oberinstanzlich gemachten Aussagen, ist davon auszugehen, dass sich an der grundsätzlich vorhandenen Motivation für eine Behandlung sowohl der paranoiden Schizophrenie als auch der Alkoholabhängigkeit sowie des schädlichen Gebrauchs von Cannabis bis heute nichts geändert hat. In Bezug auf die Frage, welche therapeutische Massnahme vorliegend geeignet ist, hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten mit wiederholten psychotischen Dekompensationen und kontinuierlichem Alkohol-, Sevre-Long- und Temestakonsum sowie schädlichem Gebrauch von Cannabis und bei zusätzlich bestehender mangelhafter Krankheitseinsicht und Behandlungsbereit- schaft sowie in der Vergangenheit wiederholten Ablehnung/Absetzung der Medikation ist gemäss der Gutachterin eine stationäre Behandlung indiziert (p. 1065). Das Gutachten führt weiter aus, dass zum Erzielen nachhaltiger deliktpräventiver Effekte eine von Beginn weg lediglich ambulanter Behandlung unzureichend erscheine (p. 1065, 1066). Zudem lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Gefahr weite- rer, mit dem Zustand des Täters im Zusammenhang stehender, Taten alleine durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht reduzieren (p. 1066). Dies bestätigte die Gut- achterin auch anlässlich der Hauptverhandlung nach Studium der aktuellen Akten bzw. des Therapie- verlaufs im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung im PZM. Der bisherige Verlauf zeige klar, dass ein ambulantes Setting unzureichend sei. Es sei deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme zu empfehlen (p. 1392 Z. 21 ff.). Dabei empfiehlt die Gutachterin eine sta- tionäre Behandlung nach Art. 59 StGB in einer spezialisierten forensischen Klinik. Insbesondere die Sicherstellung einer konsequenten medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika und die Sicherstel- lung sowie die Überprüfung der Abstinenz von Suchtmitteln wäre in einem derartigen Behandlungs- rahmen gut zu bewerkstelligen (p. 1065 f.). Ebenso würden stationäre Behandlungen auch die Mög- 31 lichkeit intensiver psychoedukativer Therapie und deliktpräventiver und deliktzentrierter Arbeit bieten (p. 1066). Überdies könnte durch eine langfristig angelegte Behandlung eine positive Beeinflussung der Störungsbilder erreicht werden und die Legalprognose allenfalls verbessert werden (p. 1067) Eine stationäre therapeutische Massnahme erscheint folglich gestützt auf die Ausführungen der Gut- achterin grundsätzlich als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Be- schuldigten in Zusammenhang stehenden Delikten zu begegnen, weil zu erwarten ist, dass die im Gutachten aufgezeigten Behandlungen zu einer Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten führen können. Dr. med. univ. C.________ erläuterte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernah- me zusammengefasst, dass der heutige Zustand des Beschuldigten nicht stabil sei. Es sei dem Beschuldigten nicht gelungen, sich an die Auflagen der KESB zu hal- ten, was zur Folge habe, dass keine Spiegelbestimmungen, keine Laborbefunde und keine Drogenscreenings vorhanden seien und damit keine gesicherte Sucht- mittelabstinenz und keine gesicherte Medikamenteneinnahme vorliegen würden. Auch wenn die Medikamente täglich abgegeben worden seien, heisse dies noch nicht zwingend, dass diese auch eingenommen worden seien (pag. 1746 Z. 29 ff.). Das aktuelle ambulante Setting erachte sie als unzureichend. Aus ihrer Sicht brau- che es ein betreutes Setting mit einer betreuten Wohnform und einer gewährleiste- ten Tagesstruktur. Es brauche eine gesicherte Medikation, das heisse, regelmässi- ge Spiegelkontrollen. Ideal sei ein Depot. Auch bei der oralen Einnahme sei absolut notwendig, dies mit regelmässigen Spiegelkontrollen zu sichern. Es brauche re- gelmässige Drogenscreenings. Es sei eine Therapie bei einer forensisch psychia- trisch erfahrenen Therapeutin notwendig. Ein solches Setting sei aus forensisch psychiatrischer Sicht auch unter dem Aspekt von Art. 59 StGB anzudenken oder zu empfehlen. Es sei aber eine Rechtsfrage, welches das rechtlich geeignete Gefäss des von ihr beschriebenen Settings sei. Wichtig werde sicher sein, dass wenn man ein ambulantes Setting ausprobiere, man den Fokus darauf habe, frühzeitig eine Zustandsverschlechterung zu erkennen – denn gerade bei Personen, die an Schi- zophrenie erkrankt seien und bei welchen die Krankheitseinsicht mangelhaft sei, gelinge es manchmal noch relativ lange, zu verbergen, dass beispielsweise Wahn- symptome oder grobpsychotische Symptome da seien – ausser wenn es dann gänzlich kippe, und die würden ja sehr oft dekompensieren –; diese Personen wür- den sich 15, 30 Minuten zusammenreissen und sich sehr gut präsentieren können (pag. 1749 Z. 10 ff., 1748 Z. 2 ff.). Man spreche dann von einer ambulanten Thera- pie von zu Beginn alle ein, bis maximal zwei Wochen. Es sei wichtig, dass der Psychiater oder die Psychiaterin den Beschuldigten kennenlerne und ein Bezie- hungsaufbau stattfinden könne. Und wenn sich der Beschuldigte nicht an die Vor- gaben halte, müsse es schlussendlich auch Konsequenzen haben (pag. 1748 Z. 2 ff. und pag.1749 Z. 10 ff.). Weder im PZM noch in der Therapie bei Dr. med. G.________ hätten sich Hinweise aus den Unterlagen gefunden, wonach wirklich eine vertiefte störungsspezifische Therapie stattgefunden habe (pag. 1748 Z. 35 ff.). Auf Frage, ob für den Beschuldigten in seinem heutigen Zustand auch eine ambulante Massnahme genügen könnte, wenn er sich an die Auflagen halte, mein- te die Gutachterin, dass sie ehrlich gesagt skeptisch sei. Wie gesagt sei es schlussendlich eine Rechtsfrage, in welches rechtliche Gefäss man dieses Setting ordne. Es müsse einfach ein enges Setting sein. Damit meine sie nicht eine foren- 32 sisch psychiatrische Klinik, wie es vielleicht noch im Gutachten stehe. Es gebe ja durchaus die Möglichkeit eines forensischen Wohnheims. Wenn sich der Beschul- digte dort bewähre, Fortschritte mache und sich an die Abmachungen halte, sei dieses Setting von enger Betreuung zu einer gelockerten Betreuung, also eine be- gleitete Wohnform, zu öffnen. Es würde sich also die Möglichkeit beispielsweise ei- nes Wohnheims bieten, im nächsten Schritt betreutes Wohnen und dann begleite- tes Wohnen (pag. 1749 Z. 40 ff.). Die Gutachterin führte zudem aus, dass gerade für ein ambulantes Setting Verlässlichkeit notwendig sei. Seit dem Austritt aus dem PZM bestünden da gewisse Defizite (pag. 1746 Z. 1 ff.). Die Kammer teilt die Ausführungen der Gutachterin bezüglich mangelhafter Ver- lässlichkeit. Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Legalprognose geht es in erster Linie darum, das Risiko für psychotische Dekompensationen beim Be- schuldigten zu reduzieren, da sich die relevante Rückfallgefahr gerade in diesen Si- tuationen zeigt. Folglich steht eine langfristig wirksame Behandlung der paranoiden Schizophrenie sowie den diversen Abhängigkeiten im Fokus. Dem versuchte auch die KESB mit dem seit Januar 2024 aufgegleisten, engmaschigen ambulanten Set- ting zu begegnen. Dieser Versuch ist – wenn auch nicht vollständig – als geschei- tert zu bezeichnen. Trotz der vom Beschuldigten gegenüber der KESB geäusserten Zuversicht, dass es klappen werde (pag. 1679) und trotz des Drucks des von ihm angestrengten Berufungsverfahrens gelang es ihm nicht, die Vorgaben der KESB komplett einzuhalten. Zwar hat sich der Beschuldigte aktuell eine Tagesstruktur mit der Arbeit auf dem Pferdehof, dem Musizieren und dem Spazieren geschaffen. Er nimmt auch die wöchentlichen stündigen Gespräche mit der Psychiatriespitex wahr und nimmt teil- weise, aber nicht immer, an den 14-täglichen psychiatrischen Gesprächen mit Dr. med. G.________ teil. Er nimmt und nahm hingegen die Termine bei Dr. med. H.________ nicht, bzw. absolut unzureichend wahr. Der Beschuldigte war für Dr. med. H.________ denn auch nicht nur telefonisch, sondern auch per E-Mail nicht erreichbar, obwohl er an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass er seine E-Mails eigentlich fast täglich abrufe. Die Kammer erachtet die Ausführungen des Beschul- digten, wonach es ein Missverständnis sei, dass er die Termine bei Dr. med. H.________ nicht wahrgenommen habe, als Schutzbehauptung. Selbst Dr. med. G.________ führte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2024 aus, die Compliance für die Laborkontrollen bei Dr. med. H.________ habe Verbesserungspotential. Sie erwähnte weder ein Missverständnis noch fehlende Kommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte angab, gemeint zu haben, die Blutproben würden nach den ersten drei Monaten jeweils lediglich dreimonatlich stattfinden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Änderung des Rhythmus auf alle drei Monate bekanntlich nur den Aripiprazol-Spiegel betraf, nicht jedoch die Be- stimmung des Alkoholwerts im Blut und das Drogenscreening im Urin (pag. 1477). Folglich kann die Tatsache, dass der Beschuldigte die übrigen Massnahmevorga- ben der KESB mehrheitlich einhielt, jedoch die einzige Massnahme mit der Mög- lichkeit, seine Drogen- und Alkoholabstinenz sowie die Medikamentencompliance über die Laborwerte bei Dr. med. H.________ zu belegen, mehrheitlich durch 33 Nichtwahrnehmen der Termine torpedierte, nur so gewertet werden, als dass der Beschuldigte offensichtlich etwas zu verbergen hatte bzw. bezüglich der Ergebnis- se unsicher war. Dass die Spitex die durch die KESB angeordneten Atemalkoholproben nicht wöchentlich bestimmen konnte, kann dem Beschuldigten zwar nicht angelastet werden. Dadurch wäre aber die Einhaltung der Termine bei Dr. med. H.________ umso wichtiger gewesen, was auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss. Schliesslich lehnt(e) der Beschuldigte eine Depotmedikation ab, obwohl er dadurch eine bessere Beweisläge für die Einnahme der entsprechenden Medikamente hätte schaffen können. Insgesamt ist aufgrund der fehlenden Laborkontrollen für die Kammer in Überein- stimmung mit den Angaben der Gutachterin nicht in objektivierbarer Weise gesi- chert, ob der Beschuldigte einerseits die Medikamente Antabus, Abilify und Aripi- prazol tatsächlich wie verordnet einnahm und einnimmt und andererseits eine Al- kohol- und Drogenabstinenz bestand und besteht. In diesem Zusammenhang kann dem Bericht der Spitex vom 17. September 2024 denn auch nicht entnommen werden, dass die abgegebenen Medikamente unter Aufsicht eingenommen und geschluckt werden. Die Anordnung der KESB beinhal- tet diesbezüglich lediglich die tägliche Medikamentenabgabe. Eine zusätzliche Kontrolle der Einnahme ist hingegen nicht erwähnt (pag. 1477). Die Haltung des Beschuldigten, wonach er auch ohne die Einnahme von Antabus nicht trinken würde, da er gar keine Lust dazu verspüre, zeigt denn auch, dass die Einnahme von Antabus nicht auf eine tiefe innere Überzeugung, wonach er dieses Medikament zur Abstinenz benötigt, gründet. Auch die Angabe des Beschuldigten, wonach er gerne Mal Cannabis konsumieren würde, bis jetzt aber noch nicht dazu gekommen sei, zeigt seine noch ungenügen- de Überzeugung, diesbezüglich abstinent zu bleiben. Für die Kammer ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte weder seiner Verteidigerin noch Dr. med. H.________ seine neue Telefonnummer mitge- teilt hat. Auch anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts am 3. Septem- ber 2024 erwähnte er seine neue Telefonnummer offenbar nicht, ist doch seine alte Nummer erwähnt (pag. 1695 f.) Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Be- schuldigte auch für seine Beiständin weder brieflich noch per E-Mail noch telefo- nisch erreichbar war, um den Beistandsbericht vom 6. August 2024 zu besprechen. Die Kammer bezweifelt, dass es sich hierbei um reine Nachlässigkeit gehandelt hat, wie der Beschuldigte geltend machen will. Auch erwähnt die Spitex in ihrem Bericht vom 17. September 2024 in der Gegen- wartsform die Probleme des Beschuldigten, mit seinen finanziellen Mitteln adäquat umgehen zu können, und nicht, wie der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung darlegte, von einem vergangenen Problem in der ersten Zeit nach der Entlassung in die ambulante Massnahme. Die fehlenden finanziellen 34 Mittel sowie die fehlenden sozialen Kontakte seien ein grosser Bestandteil der Ge- spräche. Insgesamt erweist sich, dass der Beschuldigte selbst unter dem Druck des hängi- gen Strafverfahrens und unter dem durch die KESB so engmaschig wie möglich aufgezogenen Settings seine Verlässlichkeit nicht vollumfänglich aufzeigen konnte. Zudem fehlt bis anhin eine vertiefte forensisch-psychiatrische, störungsspezifische Therapie (pag. 1065, pag. 1749 Z. 23 f), inkl. psychoedukativen und soziotherapeu- tischen Methoden (pag. 1064) sowie deliktspräventiver und deliktszentrierter Arbeit (pag. 1066), welche für die Reduktion des Rückfallrisikos ebenfalls von Bedeutung ist. Die gesicherte Kontrolle der Medikamentencompliance und der Abstinenz, eine fo- rensisch ausgerichtete Psychotherapie und eine gewährleistete Tagesstruktur mit einer betreuten Wohnform sind jedoch gemäss Gutachterin notwendig, um eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erreichen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei der nunmehr über zwanzigjährigen Krank- heitsphase des Beschuldigten die bis anhin erfolgten freiwilligen Klinikeintritte nicht ausreichend waren, die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammen- hang stehender Straftaten zu verringern. Hinsichtlich der momentan bestehenden, durch die KESB angeordneten zivilrechtlichen Massnahmen besteht aufgrund der in wichtigen Punkten (Medikamentencompliance und Abstinenz) aufgezeigten nicht vorhandenen Verlässlichkeit des Beschuldigten eine – wenn überhaupt – sehr fra- gile Stabilität. Gemäss der Gutachterin ist der Fokus darauf zu legen, frühzeitig ei- ne Zustandsverschlechterung und damit einhergehend eine allfällige psychotische Dekompensation, bei welcher das Rückfallrisiko hoch ist, erkennen zu können. Auch das PZM hält in seinem Austrittsbericht vom 10. Januar 2024 fest, es sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte rasch dekompensieren würde, sollte er seine Medikamente absetzen und wieder anfangen zu konsumieren. Die aufgezeigten Ziele zur tatsächlichen Reduktion des Rückfallrisikos können da- mit nur mit einer strafrechtlichen Massnahme erreicht werden. Gemäss der Gutachterin ist hinsichtlich einer strafrechtlichen Massnahme ein deut- lich engeres Setting als das nun bestehende, durch die KESB angeordnete, zivil- rechtliche Setting notwendig. Das rechtliche Gefäss für das von Dr. med. univ. C.________ aufgezeigte notwendige Setting zur Erreichung der Ziele zur Verbes- serung der Legalprognose bildet – nicht zuletzt aufgrund des notwendigen Eintritts in ein forensisches Wohnheim – die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Zusammengefasst ist damit die stationäre therapeutische Massnahme geeignet, die Legalprognose beim Beschuldigten zu verbessern. 14.6.2 Erforderlichkeit Die Massnahme muss nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an- gestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Ver- hältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnah- 35 men Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4). Gestützt auf die obigen Ausführungen ist keine mildere, aber gleich geeignete Massnahme zur Erreichung des angestrebten Erfolges ersichtlich. Insbesondere kann vorliegend keine ambulante (weder strafrechtliche noch zivilrechtliche) Mass- nahme ausgesprochen werden, da diese schon aufgrund des erforderlichen Ein- tritts in ein forensisches Wohnheim nicht die hierfür notwendigen rechtlichen Vor- aussetzungen zur Verfügung stellt. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist damit auch erfor- derlich. 14.6.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relati- on bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. oder Zumutbarkeit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile des Bundes- gerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3, 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Eine stationäre therapeutische Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. In solchen Fällen ist die Störung des Rechtsfriedens nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung ei- ner Massnahme einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- resp. Freiheits- rechte der betroffenen Person zu rechtfertigen. Es muss die Befürchtung nicht un- erheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen. D.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden resp. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Damit wird die «Bagatell- kriminalität» ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit auch die Anlasstat. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zwar jedes «Verbrechen oder Vergehen» aus; nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. In- dessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Denn entscheidend für die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht die Gefährlich- keit der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Täters. Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts der betroffenen Person in ei- nem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich verzichtet werden. Mit anderen Worten ist bei leichtem Verschulden resp. geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnis der betrof- fenen Person prinzipiell von einer stationären therapeutischen Massnahme abzu- 36 sehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23.01.2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5, letzteres mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ un- bestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlän- gert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Er- folgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stellt unbestritte- nermassen einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Demgegenüber steht das Interesse der Gesellschaft an einer Behandlung des Be- schuldigten und die damit einhergehende Reduktion der Rückfallprognose. Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten ist unbestritten. Gemäss forensisch- psychiatrischem Gutachten und der Einschätzung der Gutachterin vor Gericht ist ohne suffiziente psychopharmakologische Behandlung der paranoiden Schizo- phrenie, ohne Suchtmittelabstinenz und ohne weitere sozial unterstützende und be- treuende Massnahmen von einem sehr hohen Rückfallrisiko bezüglich Drohungen und von einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko bezüglich Körperverletzungen aus- zugehen (pag. 1053, pag. 1392 Z, 38 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einver- nahme führte die Gutachterin weiter aus, dass das Risiko bezüglich erneuter Delik- te im Spektrum, wie man es bis jetzt gesehen habe, bei einer Zustandsverschlech- terung, bei einer erneuten psychotischen Dekompensation hoch sei. Es steht somit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum. Aus den Akten ergibt sich, dass es mehr oder weniger seit dem erstmaligen, freiwil- ligen Eintritt ins PZM bei Verdacht auf paranoide Schizophrenie zu immer wieder- kehrenden psychotischen Dekompensationen kam. Dabei waren insbesondere Al- kohol und Cannabiskonsum häufig ursächlich für instabile, psychotische Situatio- nen, in welchen dann auch das Rückfallrisiko deutlich höher ist als bei zuverlässi- ger Einnahme der Medikamente und Abstinenz. Dies wurde auch bereits im psych- iatrischen Gutachten des PZM vom 8. Dezember 2021 zuhanden der KESB im Zu- sammenhang mit der Suchtanamnese ausgeführt (vgl. pag. 1007). Während sol- chen Phasen kam es teilweise, aber nicht immer, zu fremdaggressivem Verhalten. Höhepunkt des fremdaggressiven Verhaltens waren die diesem Verfahren zugrun- deliegenden Vorfälle zum Nachteil der Expartnerin des Beschuldigten und deren neuen Partners. Neben diesen strafrechtlich relevanten fremdaggressiven Vorfällen zeigte sich der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit auffällig: So alarmierte ein Nachbar im Mai 2015 nach auffälligem Verhalten des Beschuldigten – wobei der Beschuldigte in einem akut psychotischen Zustand mit dem Sohn auf die Strasse gerannt sei und die Nachbarn einen Streit zwischen ihm und der ihm nach- rennenden Frau interpretiert hätten – die Polizei, woraufhin sich der Beschuldigte 37 mit seiner Ehefrau und seinem einjährigen Sohn in seinem Haus verschanzt habe und schliesslich durch die Spezialeinheit «Enzian» der Kantonspolizei Bern habe überwältigt werden müssen (pag. 998 f.). Im Jahre 2016 wurde der Beschuldigte aufgrund akuter Eigen- und Fremdgefährdung hospitalisiert. Er habe in alkoholisier- tem Zustand andere Personen verbal und tätlich angegriffen, rassistische und sui- zidale Drohungen ausgestossen (pag. 999). Neben den Drohungen gegen seine Expartnerin sind weitere Drohungen gegenüber Behörden, Ärzten und Privaten, die nicht wie vom Beschuldigten gewünscht agierten, aktenkundig: Bereits im Jahre 2009 stiess der Beschuldigte Todesdrohungen gegenüber der Polizei aus (pag. 1000). Während der Hospitalisation im M.________ Langenthalt zwischen dem 5. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 habe der Beschuldigte mehrfach aggressive Äusserungen gegenüber seiner Exfreundin gemacht, einmal habe die Polizei avi- siert werden müssen. Der Beschuldige habe auf der Station zudem ein Bild seiner Exfreundin verwüstet (pag. 1001). Der Krankheitsverlauf seit den Delikten im Sommer 2021 zeigt, dass der Beschuldigte unter psychischem Stress auch im Rahmen seiner fürsorgerischen Unterbringung im PZM gegenüber behandelnden Ärzten und Pflegepersonen gegen die KESB und deren Mitglieder wiederholt mas- sive Drohungen aussprach (pag. 1653). Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte nebst den strafrechtlich relevanten Drohungen gegenüber seiner Expartnerin und deren Partner am 9. November 2021 unklare Drohungen gegenü- ber dem Behandlungsteam der M.________ AG ausgesprochen hatte (pag. 382). Zudem sind weitere, massive Drohungen gegenüber der Expartnerin des Beschul- digten anlässlich der kurzen Entlassung aus der FU zwischen dem 24. März 2022 und dem 26. April 20222 aktenkundig (vgl. pag. 425 sowie sogleich unten). Zwar ist der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht «lediglich» dreimal in Erschei- nung getreten. Die weiteren, sich aus den Akten ergebenden, fremdaggressiven Verhaltensweisen sind bei der Beurteilung der Legalprognose und des öffentlichen Interesses an deren Beeinflussung aber ebenfalls von Bedeutung und miteinzube- ziehen. Es ist evident, dass die Allgemeinheit im Gesamten, aber insbesondere auch die Personen aus dem Nahbereich des Beschuldigten – namentlich deren Expartnerin und die gemeinsamen Kinder, aber auch die Mutter und sämtliche Personen, die mit dem Beschuldigten in irgendeiner Form in Kontakt treten, wie Behördenmitglie- der, Ärzte und der Bauer auf dem Pferdehof – ein eminentes Interesse an einer fo- rensischen Behandlung des Beschuldigten haben. Schliesslich steht der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einherge- hende Freiheitsverlust zudem nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der An- lasstaten: Das Eintreten gegen die rechte Körperseite und den Kopf der am Boden liegenden, benommenen und teilweise bewusstlosen Expartnerin, sowie die da- nach erfolgten massiven Drohungen gegen diese, zeugen, wie dies bereits die Vor- instanz festgestellt hat, von Rücksichtlosigkeit und Gleichgültigkeit. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte vom Polizeieinsatz, der eröffneten Strafuntersuchung sowie der ausgesprochenen Fernhalteverfügung mit Kontakt- und Annäherungs- verbot nicht beeindrucken lassen (pag. 1555). 38 Aus der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten geht denn auch hervor, dass die Alternative zur stationären Massnahme für den Beschuldigten kein eingriffsfrei- es Leben ist. Es gelang offensichtlich nicht, während den über 38 Hospitalisationen in den letzten Jahren ein Austrittssetting zu schaffen, welches durch veränderte Bedingungen eine nachhaltige Verhaltensänderung des Beschuldigten ermöglicht hätte. Auch zeigte sich, dass der Beschuldigte jeweils auf Akut- und Kriseninterven- tionsstationen hospitalisiert war, jedoch noch nie eine stationäre verhaltensthera- peutisch ausgerichtete Entwöhnungstherapie oder eine stationäre Rehabilitations- therapie mit dazugehörendem Medikamententraining durchlief (pag. 1668). Er wur- de denn auch bereits mindestens zweimal aus der FU unter Anordnung von eben- falls als einschneidend zu bezeichnenden Massnahmen in eine ambulante, er- wachsenenschutzrechtliche Massnahme entlassen. Bei der ersten Entlassung gemäss KESB-Entscheid vom 24. März 2022 gelang es dem Beschuldigten nicht, sich für länger als einige Wochen im ambulanten Setting zu halten und musste am 27. April 2023 sodann wiederum stationär eingewiesen werden. In diesem Zusam- menhang sind die vom Beschuldigten gegenüber seiner Expartnerin ausgespro- chenen massiven Drohungen zu erwähnen: Am 26. April 2022 habe die KESB Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschuldigte seiner Expartnerin gedroht habe, alle umzubringen und deren Türe einzutreten, wenn sie diese nicht öffnen werde. Er habe gegenüber seiner Expartnerin ebenfalls gedroht, deren Expartner etwas anzutun (pag. 425). Damit überwiegt im Ergebnis das gesellschaftliche Interesse an einer stationären Behandlung des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weite- rer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einherge- henden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemein- heit nach Ansicht der Kammer zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als dass das von Dr. med. univ. C.________ skizzierte Setting der stationären Massnahme nicht mehr den Eintritt in eine forensisch psychiatrische Klinik, sondern in ein forensi- sches Wohnheim mit den erwähnten Lockerungsschritten vorsieht. Die stationäre therapeutische Massnahme ist mithin auch zumutbar, womit die Verhältnismässigkeit zu bejahen ist. 14.7 Dauer der Massnahme Die Gutachterin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie zur Dau- er der stationären Massnahme nichts sagen könne, weil sie nicht wisse, wie der Verlauf sein werde. Wenn der Verlauf günstig sei und der Beschuldigte seine Schritte mache, man die Lockerungen machen könne und man sehe, dass sich der Beschuldigte mit den Lockerungsschritten bewährt, dann könne man natürlich wei- tergehen, manchmal auch relativ zügig. Dies könne sie vom heutigen Punkt aus nicht sagen, weil sie es nicht wisse. Wichtig sei sicher, den Fokus auf die Stabilität zu setzten (pag. 1750 Z. 33 ff.). Es bestehen nach den Ausführungen der Gutachterin somit keine Gründe, den mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug von in der Regel höchs- tens fünf Jahren bereits im Urteilszeitpunkt weiter zeitlich zu beschränken. 39 14.8 Möglichkeiten des Vollzugs In der Schweiz besteht ein breites Angebot an forensischen Wohnheimen. Es be- stehen somit realistische Möglichkeiten, die stationäre therapeutische Massnahme zu vollziehen. 14.9 Fazit Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Vollzugsform wird auf die Ausführungen und Empfehlungen von Dr. med. univ. C.________ verwiesen (Art. 59 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.5). IV. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF CHF 26'652.60 sind infolge der beschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen. 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'436.00, vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus Ge- bühren von CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und Auslagen von CHF 1'936.00 für die Auf- wendungen des Sachverständigen Dr. med. univ. C.________ im Berufungsverfah- ren (pag. 1760). 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 40 Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV). 18.2 Erstinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ rechtskräftig auf CHF 9'989.20 und das volle Honorar auf CHF 12’283.20. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'989.20 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'294.00 zu erstatten, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 7. November 2024 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'082.80 geltend (amtliches Honorar: CHF 3'500.00, Auslagen: CHF 110.20, Reiseentschä- digung: CHF 150.00, Mehrwertsteuer: CHF 304.60). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrah- mens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt lediglich die durch Rechtsanwältin B.________ geschätzte Dauer der Berufungs- verhandlung von 4 Stunden auf 3 Stunden. Es resultiert so ein Aufwand von insge- samt 16,5 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ folglich für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'848.60. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'848.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 41 A.________ schuldig erklärt wurde 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30.08.2021 in I.________(Ort), Dachgeschoss, z.N. D.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen 2.1. in der Zeit vom 30.10.2021 bis 01.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 2.2. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 2.3. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________, 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit vom 06.11.2021 bis 07.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________; 4.2. am 08.11.2021, in J.________(Ortschaft), z.N. D.________ 5. der Tätlichkeiten, begangen am 27.07.2021 in K.________(Ort), z.N. E.________; 6. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2021 bis 08.11.2021 in J.________(Ortschaft); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 56, 57, 59, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186 und 292 StGB Art. 122 aStGB (in der bis 30.06.2023 geltenden Fassung) Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, 2. zu einer Geldstrafe von 62 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'860.00, 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde, 4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'695.00 und Auslagen von CHF 14'957.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1), insgesamt bestimmt auf CHF 26'652.60. 42 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 4’195.00 Auftritt der Staatsanwaltschaft (Art. 21 VKD) CHF 1’000.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 6’500.00 Total CHF 11’695.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 13’313.70 Auslagen des Gerichts CHF 1’643.90 Total CHF 14’957.60 Total Verfahrenskosten CHF 26’652.60 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.50 200.00 CHF 8’100.00 amtliche Entschädigung 3.50 100.00 CHF 350.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’275.00 CHF 714.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’989.20 volles Honorar 40.50 250.00 CHF 10’125.00 volles Honorar 3.50 130.00 CHF 455.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 375.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’405.00 CHF 878.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total CHF 12’283.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’294.00 6. Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'989.20 entschädigt. 7. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'294.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ durch Rechtsanwältin F.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt wurden: 43 Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.50 200.00 CHF 10’900.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 673.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’973.90 CHF 922.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’895.90 volles Honorar 54.50 250.00 CHF 13’625.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 673.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’698.90 CHF 1’131.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’830.70 nachforderbarer Betrag CHF 2’934.80 9. Der Kanton Bern Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 12'895.90 entschädigt. 10. Der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. A.________ verpflichtet wurde, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'934.80 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO) und Rechtsanwältin F.________ in diesem Umfang gegenüber ihrer Klient- schaft ein Nachforderungsrecht hat (Art. 42a KAG). Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ betreffend Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forde- rung auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 17’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2021 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 3. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. 44 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'436.00 (Gebühr: 3'500.00, Ausla- gen Gutachterin: CHF 1'936.00) werden A.________ auferlegt. IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 110.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’560.20 CHF 288.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’848.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'848.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'848.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (R.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgehändigt) - der Generalstaatsanwaltschaft (anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgehändigt) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 45 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde L.________ (nur Dispositiv, sofort) Bern, 8. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Dezember 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Forster Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46