Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin zu Handen von Rechtsanwalt D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren bei vorliegendem Verfahrensausgang somit eine Parteientschädigung von CHF 4'109.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen. VIII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.