__ ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 223.50 (vgl. pag. 807) – zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.3.2 Die von Rechtsanwalt D.________ für die Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4'109.35 (inkl. Auslagen und MWST [vgl. pag. 687 ff.]) erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen gemäss Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. c PKV, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin zu Handen von Rechtsanwalt D.___