In oberer Instanz 28.3.1 Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz – entsprechend seiner in der Berufungsverhandlung eingereichten und noch gerade als angemessen erachteten Honorarnote vom 8. Mai 2025 (pag. 806 ff.) – eine Entschädigung von CHF 6'931.90 ausgerichtet (für die genaue Aufschlüsselung vgl. die Tabellen unter Ziff. IV/2 im Urteilsdispositiv). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung – ausgenommen der von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 223.50 (vgl. pag.