Die von Rechtsanwalt D.________ für die Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung und die von der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung erscheinen angemessen (vgl. pag. 427 f. und S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 525). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 11'847.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 28.3 In oberer Instanz 28.3.1 Rechtsanwalt B.__