_ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben). Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'849.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'901.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 28.2.2 Die von Rechtsanwalt D._____