55 28.1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (Bst. a) sie obsiegt, oder wenn (Bst. b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. 28.2 In erster Instanz 28.2.1 Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben).