Darüber hinaus wirkt auch der Umstand erhöhend, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt hat, als diese ihn im Sommer 2017 bei sich hat Garten- und Malerarbeiten ausführen lassen, wobei er das Haus kennengelernt hat. Erhöhend gewertet wurden sodann die Verletzlichkeit der Privatklägerin, das fehlende Geständnis des Beschuldigten trotz diverser objektiver Beweismittel sowie dessen abwertenden Bemerkungen gegenüber der Privatklägerin, wonach sie im Spital einen Liebhaber gehabt habe (pag. 49Z 160).