Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 11. Juni 2019 und dessen Auswirkungen auf die Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt verwiesen werden (vgl. Ziff. II.2. und II.3. hiervor). […]. 53 Das Gericht greift zur Beurteilung der Angemessenheit der beantragten Genugtuung auf nachfolgende vergleichbare Referenzfälle zurück, in welchen deutlich tiefere Genugtuungssummen zugesprochen worden sind: