lungsverlauf, bleibende Schmerzen/Entstellung, Enge der Beziehung zum Opfer, Nachtatverhalten des Täters, etc.]). Es rechtfertigt sich, pro erfüllten individuellen Faktor einen Zuschlag bzw. Abzug von 10 – 20 % vorzunehmen. Ausgehend von der Basisgenugtuung von 100 % ergibt sich normalerweise eine Bandbreite von ca. 70 – 150 % (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 119 ff., N 370 ff.). Schliesslich bilden bisher ausgesprochene Genugtuungssummen einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, a.a.O., S. 248 ff.). […]