Terrassentüre zum Lüften geöffnet hat sowie schlecht schlafen kann (pag. 28 Z. 194 ff. und pag. 395 Z. 31 ff.) – gerechtfertigt. Der Beschuldigte wird daher – ebenfalls mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – verurteilt, der Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 5’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 zu zahlen (S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520 ff.): Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art.