Die Genugtuungsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Genugtuungssumme erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände – insbesondere der Tatsachen, dass sich der Beschuldigte zu Nutzen machte, dass er die Gegebenheiten vor Ort kannte, er die gebrechliche, wehrlose und alleinlebende Zivilklägerin zudem mitten am Tag im eigenen Haus überfiel, sie am ganzen Körper fesselte und ihr Todesangst einjagte (u.a. pag.