25. Genugtuung Nachdem die Zivilklägerin erstinstanzlich eine Genugtuung von CHF 8'000.00 nebst Zins beantragte, die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 verurteilte und die Zivilklägerin dagegen keine Berufung erhob, verlangt sie oberinstanzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils resp. eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 11. Juni 2019 (pag. 676 und pag. 684 f.). Die Genugtuungsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt.