Die Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertreter macht als Schadenersatz das Deliktsgut im Betrag von CHF 1'600.00 geltend (pag. 418, 444). Zwar liegen nur die Angaben der Privatklägerin vor. Bei der Beurteilung des Schadenersatzes handelt es sich indessen um eine zivilrechtliche Frage, weshalb zu berücksichtigen ist, dass die konkrete Schadenshöhe vom Beschuldigten an sich nicht bestritten wurde. Die Angaben der Privatklägerin zu den entwendeten Schmuckstücken sind sodann auch plausibel, weshalb auf diese abzustellen ist.