676 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Höhe der Schadenersatzforderung – trotz Eventualbegründung in der Berufungsverhandlung, falls die Kammer den Anklagesachverhalt wider Erwarten als erstellt erachten würde – nicht bestritt, der Beschuldigte zudem auch oberinstanzlich insbesondere des Raubes, begangen am 11. Juni 2019 zum Nachteil der Zivilklägerin, schuldig gesprochen wurde und der Kausalzusammenhang offensichtlich gegeben ist, wird der Beschuldigte mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verurteilt, der Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 1'600.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juni 2019 zu