Sein Verschulden ist zwar noch gerade als leicht zu bezeichnen. Allerdings handelt es sich beim Raub um ein schweres Delikt und der Beschuldigte verletzte die körperliche Integrität der Zivilklägerin wie unter Erwägung 14.1 ausgeführt erheblich. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint aus Sicht der Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist mithin für acht Jahre des Landes zu verweisen. VI. Zivilpunkt