Der Vorfall hatte für die Zivilklägerin sowohl physische als auch beachtliche psychische Folgen. All dies war dem Beschuldigten indes egal, handelte er doch direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoistischen Motiven. Auch wenn es sich um lediglich einen Raub handelt und der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft ist, ist zu berücksichtigen, dass er die körperliche Integrität der Zivilklägerin – mithin ein besonders schützenswertes Rechtsgut – erheblich verletzte. Daher wären an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se keine hohen Anforderungen zu stellen.