49 abwägung Ausgeführte (E. 21.2.2 und 21.2.3 oben) verwiesen und nachfolgend lediglich erneut knapp betont was folgt: Der Beschuldigte wurde vorliegend insbesondere wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten – davon entfallen 15 Tage auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs – verurteilt. Selbst wenn mit Blick auf den Raub noch gerade von einem leichten Verschulden auszugehen ist, ist die auszusprechende Freiheitsstrafe doch erheblich. Der Beschuldigte handelte sodann äusserst dreist, rücksichtslos und verwerflich.