Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird jedoch auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Mit Blick auf die voranstehenden theoretischen Ausführungen und mit Verweis auf die Erwägungen zur Härtefallprüfung sowie zur Interessenabwägung steht ausser Frage, dass das persönliche Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt und die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten In-