teile des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6 und 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; je mit Hinweisen). 22.2 Beurteilung durch die Kammer Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger und erhielt aufgrund der unbefristeten Anstellung am 1. April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA für fünf Jahre (pag. 149; ferner pag. 656). Er kann sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird jedoch auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt.