Der Beschuldigte beging mithin ein Verbrechen, das nach Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu sanktionieren ist und wofür er im vorliegenden Fall – zusammen mit dem Hausfriedensbruch, auf den lediglich 15 Tage entfallen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. Weiter wurde der Beschuldigte in Bosnien-Herzegowina – weil er im Jahr 2010 ein ihm bekanntes, wehrloses Opfer ermordete – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die er noch nicht vollständig verbüsst hat.