47 Freundes handelt, die ihn zwei Jahre vor dem Vorfall mit Arbeiten rund ums Haus und im Garten betraut und ihm in diesem Zusammenhang Zugang zu ihrem Haus gewährt hat. Zudem erbeutete er Schmuck im Gesamtwert von rund CHF 1'600.00, wobei er beabsichtigte, so viel zu erlangen wie möglich. Er handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellem Interesse, mithin aus eigennützigen Beweggründen. Der Beschuldigte beging mithin ein Verbrechen, das nach Art. 140 Ziff.