793 Z. 40). Unabhängig davon, ob seine Mutter nun in Bosnien oder Kroatien lebt, gab der Beschuldigte an, er habe «immer» Kontakt zu ihr – wovon im Übrigen auch die Dauertelefonbewilligung im bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland hängigen Verfahren zeugt (vgl. edierte amtliche Akten O 24 10599, Ordner 3) – und unterstützte sie finanziell (vgl. pag. 653 E. 16). Weiter erklärte auch K.________, sie und der Beschuldigte seien in den letzten drei Jahren immer in Kroatien gewesen (vgl. polizeiliche Einvernahme von K.________ vom 8. August 2024 Z. 219 ff. in den edierten amtlichen Akten O 24 10599, Ordner 1; ferner pag. 653 E. 16).