und lebt in keiner familiären Beziehung, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen würde. Zudem bestehen nach den voranstehenden Ausführungen weder besondere familiäre Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. Damit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse von keinem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat und Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz